Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

— 43 — 
. 163. 
Die Verfolgung der Uebertreter der Polizeistrafgesetze vor Gericht soll 
durch Polizeianwalte geschehen, in Ansehung deren Ernennuug, Beaufsichtigung, 
Befugnisse und Obliegenheiten die in den Kh. 28. folg. enthaltenen Bestimmun- 
gen gelten. 
F. 164. 
Bei der Untersuchung und Entscheidung erster Instanz ist von den Po= 1. Owenti- 
lizeirichtern in der Regel dasselbe Verfahren zur Anwendung zu bringen, wel- 38 Uersohaen. 
ches in Betreff der Vergehen vorgeschrieben ist. 
Dem Angeschuldigten steht jedoch frei, sich bei den Verhandlungen so- 
wohl in dieser als in der folgenden Instanz durch einen Bevollmächtigten aus 
der Zahl der bei dem Gericht zur Praxis berechtigten Justizkommissarien auf 
seine Kosten vertreten zu lassen. 
K. 165. 
Gegen das Urtheil erster Instanz ist sowohl der Angeschuldigte als der 
Polizeianwalt innerhalb einer zehntägigen präklusivischen Frist, deren Anfang 
nach der wegen der Appellationsfrist gegebenen Vorschrift zu bestimmen ist, 
das Rechtsmittel des Rekurses einzulegen berechtigt. 
K. 106. 
Der Rekurs kann auf neue Beweismittel üuber bereits angeführte That- 
umstande nicht gegründet werden, auf neue Thatumsiande aber nur in soweil, 
als dieselben bel der Anführung zugleich bescheinigt werden. 
g. 167. 
Die Anbringung des Rekurses muß bei dem Polizeirichter muͤndlich zum 
Protokoll oder schriftlich geschehen. Eine besondere Frist zur Rechtfertigung 
des Rekurses ist nicht zu gestatten. 
K. 168. 
Die Entscheidung uͤber den Rekurs gebuͤhrt einer aus drei Mitgliedern 
bestehenden Abtheilung des Appellationsgerichts. 
g. 169. 
Findet die Abtheilung bei Pruͤfung der Akten, daß der Nekurs nicht zu- 
laͤssig, oder, wenn dabei nur auf die Verhandlungen in erster Instanz Bezug 
(Nr. 3087.) 6 ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.