2. Mandats-
Bersahren.
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genommen ist, nicht begruͤndet sei, so weist sie den Rekurrenten durch eine Ver-
fuͤgung zuruͤck, gegen welche ein weiteres Rechtsmittel nicht gestattet ist.
S. 170.
In allen andern Fällen bestimmt die Deputation, unter Mittheilung der
Rekursschrift an die Gegenpartei, einen Termin zum mündlichen Verfahren.
biien das auf den Rekurs abgefaßte Urtheil findet ein weiteres Rechtsmittel
nicht Statt.
g. 171.
Beruht die Anklage wegen eines Polizeivergehens auf der Anzeige eines
Beamten, welcher die Tpar aus eigener amtlicher Wahrnehmung bekundet,
wozu auch eine um Oienste befindliche Militairperson zu rechnen ist, und wird
nicht etwa der Angeschuldigte dem Polizeirichter zugleich vorgeführt, in welchem
Falle stets das ordentliche Verfahren eintreten muß, so setzt der Polizeirichter
auf Grund der Anklage die Strafe fest, und macht sie dem Angeschuldigten
durch eine schriftliche Verfügung mit dem Bedeuten bekannt,
daß, wenn er durch diese Straffestsetzung sich beschwerk finden sollte, er
zur Ausführung seiner Vertheidigung sich in einem, sogleich in der Ver-
fügung und zwar auf mindestens zehn Tage hinaus zu bestimmenden Ter-
mine vor den Polizeirichter zu stellen, im Falle seines Nichterscheinens in
diesem Termine aber die Vollstreckung der Strafe zu gewärtigen habe.
S. 172.
In dieser Verfügung muß angegeben sein:
) die Beschaffenheit des Vergehens, sowie die Zeit und der Ort seiner
Verübung;
2) der Name des Beamten, welcher das Vergehen angezeigt hat, und
3) die Straffestsetzung unter Anführung der Strafoorschrift, auf welche die-
selbe sich gründet. ·
Die Verfügung muß zugleich für den Fall, wenn der Angeschuldigte
bei der Straffestsetzung sich nicht bernhigen zu können glaubt, die Aufforderung
an denselben enthalten, die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismirtel in
dem anberaumten Termine mitzubringen, oder solche dem Richter so zeilig vor
dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden
nnen.
S. 173.
Erscheint der Angeschuldigte in dem Termine persoͤnlich oder durch einen
zulaͤssigen Bevollmaͤchtigten, so ist nach Vorschrift der 9#. 164. folg. zu ver-
fahren; erscheint er nicht, so hat der Richter einen Vermerk hierüber auf-
zunehmen. g. 1
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