Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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protestirt worden, so hat der Indossatar nur die Rechte seines Indossanten 
gegen den Akzeptanten, den Aussieller und Diejenigen, welche den Wechsel bis 
zur Protesterhebung indossirt haben. Auch ist in einem solchen Falle der In- 
dossanc nicht wechselmäßig verpflichtet. 
Artikel 17. 
Ist dem Indossamente die Bemerkung „zur Einkassirung“, „in Prokura“ 
oder eine andere, die Bevollmächtigung ausdrückende Formel beigefügt worden, 
so überträgt das Indossament das Eigenthum an dem Wechsel nicht, ermäch- 
tigt aber den Indossatar zur Einziehung der Wechselforderung, Protesterhebung 
und Benachrichtigung des Vormannes seines Indossanten von der unterbliebe- 
nen Zahlung (Art. 45.), sowie zur Einklagung der nicht bezahlten und zur 
Erbebung der deponirten Wechselschuld. Ein solcher Indossatar ist auch be- 
rechtigt, diese Befugniß durch ein weiteres Prokuraindossament einem Anderen 
zu übertragen. Oagegen isi derselbe zur weiteren Begebung durch eigentliches 
Indossament selbsi dann nicht befugk, wenn dem Prokuraindossamente der Zusatz 
„oder Order“ hinzugefügt ist. 
IV. Präsentation zur Annahme. 
Artikel 18. 
Der Inhaber eines Wechsels ist berechtigt, den Wechsel dem Bezogenen 
sofort zur Annahme zu präsentiren und in Ermangelung der Annahme Protest 
erheben zu lassen. Nur bei Meß= oder Marktwechseln finder eine Ausnahme 
dahin Statt, daß solche Wechsel erst in der an dem Metßz= oder Marktorte ge- 
setzlich bestimmten Präsentationszeit zur Annahme präsentirt und in Ermange- 
lung derselben proteslirt werden können. Der bloße Besitz des Wechsels er- 
mächtigt zur Präsentation des Wechsels und zur Erhebung des Protestes 
Mangels Annahme. 
Artikel 19. 
Eine Verpflichtung des Inhabers, den Wechsel zur Annahme zu prc- 
sentiren, findet nur bei Wechseln Statt, welche auf eine bestimmte Zeit nach 
Sicht lauten. Solche Wechsel mussen bei Verlust des wechselmaßigen An- 
spruchs gegen die Indossanten und den Aussteller, nach Maaßgabe der beson- 
deren im Wechsel enthaltenen Bestimmung und in Ermangelung derselben bin- 
nen zwei Jahren nach der Ausstellung zur Annahme präsentirt werden. Hat 
ein Andosfant auf einen Wechsel dieser Art seinem Indossamente eine besondere 
Präsentationsfrisi hinzugefügt, so erlischt seine wechselmäßige Verpflichtung, 
uu# Wechsel nicht innerhalb dieser Frist zur Annahme präsentirt wor- 
en ist. 
Artikel 20. 
Wenn die Annahme eines auf bestimmte Zeit nach Sicht gestellten 
Wechsels nicht zu erhalten ist, oder der Bezogene die Datirung seines Akzeptes 
verweigert, so muß der Inhaber bei Verlust des wechselmaßigen Anspruchs 
gegen
	        
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