Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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eschehene Praͤsentation in Abrede stellt. Gegen die Pflicht zum Ersatze der 
rotestkosten schuͤtzt jene Aufforderung nicht. 
Artikel 43. 
Domir Wechsel sind dem Domiziliaten, oder wenn ein solcher nicht 
benannt ist, dem Bezogenen selbst an demjenigen Orte, wohin der Wechsel do- 
mizilirt ist, zur Zahlung zu präsentiren, und wenn die Zahlung unterbleibt, dort 
u protestiren. Wird die rechtzeitige Protesterhebung beim Domiziliaten verab- 
sönme so geht dadurch der wechselmäßige Anspruch nicht nur gegen den Aus- 
steller und die Indossanten, sondern auch 
Artikel 44. 
Zur Erhaltung des Wechselrechts gegen den Akzeptanten bedarf es, mit 
Ausnahme des im Art. 43. erwähnten Falles weder der Präsentation am Zah- 
lungstage, noch der Erhebung eines Protestes. 
Artikel 45. 
Der Inhaber eines Mangels Zahlung protestirten Wechsels ist verpflich- 
tet, seinen unmittelbaren Vormamn innerhalb zweier Tage nach dem Tage der 
Protesterhebung von der Nichtzahlung des Wechsels schriftlich zu benachrichti- 
en, zu welchem Ende es genügt, wenn das Benachrichtigungsschreiben inner- 
halb ieser Frist zur Post gegeben ist. Jeder benachrichtigte Vormann muß 
binnen derselben, vom Tage des empfangenen Berichts zu berechnenden Frist 
seinen nächsten Vormann in gleicher Weise benachrichtigen. Der Inhaber oder 
Indossatar, welcher die Benachrichtigung unkerläßt oder dieselbe nicht an den 
unmittelbaren Vormann ergehen läßt, wird hierdurch den sämmtlichen oder den 
übersprungenen Vormännern zum Ersatze des aus der unterlassenen Benachrichti- 
ung entstandenen Schadens verpflichtet. Auch verliert derselbe gegen diese Per- 
Fon den Anspruch auf Zinsen und Kosten, so daß er nur die Wechselsumme 
zu fordern berechtigt ist. 
gegen den Akzeptanten verloren. 
Artikel 46. 
Kommt es auf den Nachweis der dem Vormanne rechtzeitig gegebenen 
schriftlichen Benachrichtigung an, so genügt zu diesem Zwecke der durch ein Post- 
attest geführte Beweis, daß ein Brief von dem Betheiligten an den Adressaten 
an dem angegebenen Tage abgesandt ist, sofern nicht dargethan wird, daß der 
angekommene Brief einen andern Inhalt gehabt hat. Auch der Tag des 
Empfanges der erhaltenen schriftlichen Benachrichtigung kann durch ein P 
test nachgewiesen werden. 
Artikel 47. 
Hat ein Indossant den Wechsel ohne Hinzufühung einer Ortsbezeichnung 
weiter begeben, so ist der Vormann desselben von der unterbliebenen Zahlung 
zu benachrichtigen. 
Ar-
	        
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