Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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Artikel 48. 
Jeder Wechselschuldner hat das Recht, gegen Erstattung der Wechsel- 
summe nebst Zinsen und Koslten die Auslieferung des quittirten Wechsels und 
des wegen Nichtzahlung erhobenen Protestes von dem Inhaber zu fordern. 
Artikel 49. 
Der Inhaber eines, Mangels Zahlung protestirten Wechsels kann die 
Wechselklage gegen alle Wechsel verpflichtete oder auch nur gegen Einige oder 
Einen derselben anstellen, ohne dadurch seinen Anspruch gegen die nicht in An- 
spruch genommenen Verpflichteten zu verlieren. Derselbe ist an die Reihenfolge 
der Indossamente nicht gebunden. 
Artikel 50. 
Die Regreßansprüche des Inhabers, welcher den Wechsel Mangels Zah- 
lung hat protestiren lassen, beschränken sich auf: 
1) die nicht bezahlte Wechselsumme nebst 6 Prozent jährlicher Zinsen vom 
Verfalltage ab, 
2) die Protestkosten und anderen Auslagen, 
3) eine Provision von 4 Prozent. 
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem 
andern Orte als dem Zahlungsorte wohnt, zu demjenigen Kurse gezahlt wer- 
den, welchen ein vom Zahlungsorte auf den Wohnon des Regreßpflichtigen 
gezogener Wechsel auf Sicht hat. Besteht am Zahlungsorte kein Kurs auf 
enen Wohnort, so wird der Kurs nach demjenigen Platze genommen, welcher 
bem Wohnorte des Regreßpflichtigen am nächsten liegt. Der Kurs ist auf 
Verlangen des Regreßpflichtigen durch einen unter öffenrlicher Autorität aus- 
estellten Kurszettel oder durch das Attest eines vereideten Mäklers oder, in 
Ermangelung derselben, durch ein Attest zweier Kaufleure zu bescheinigen. 
Artikel 51. 
Der Indossant, welcher den Wechsel eingelöst oder als Rimesse erhalten 
hat, ist von einem frühern Indossanken oder von dem Aussieller zu fordern 
berechtigt: 
1) die von ihm gezahlte oder durch Rimesse berichtigte Summe nebst 6 
Prozent jahrlicher Zinsen vom Tage der Zahlung, 
2) die ihm erstandenen Kosten, 
3) eine Provision von 1 Prozent. 
Die vorstehenden Beträge müssen, wenn der Regreßpflichtige an einem 
andern Orte als der Regreßnehmer wohnt, zu demjenigen Kurse gezahlt wer- 
den, welchen ein vom Wohno#me des Regreßnehmers auf den Wohnort des 
Regreßpflichtigen gezogener Wechsel auf Sicht hat. Besteht im Wohnorte des 
Regreßnehmers kein Kurs auf den Wohnor des Regreßpflichtigen, so wird der 
Kurs nach demjenigen Platze genommen, welcher dem Wohnorte des Regreß- 
(Nr. 2090.) pflich-
	        
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