pflichtigen am naͤchsten liegt. Wegen der Bescheinigung des Kurses kommt die
Bestimmung des Art. 50. zur Anwendung.
Artikel 52.
Dinch die Bestimmungen der Art. 50. und öt. Nr. 1. und 3. wird bei.
einem Regresse auf einen auslaͤndischen Ort die Berechnung hoͤherer, dort zu-
laͤssiger Saͤtze nicht ausgeschlossen.
Artikel 53.
Der Regreßnehmer kann uͤber den Betrag seiner Forderung einen Rück-
wechsel auf den Regreßpflichtigen ziehen. Der Forderung treten in diesem
Falle noch bie Mäklergebühren für Negozirung des Rückwechsels, sowie die
etwaigen Stempelgebuhren, hinzu. Der Rückwechsel muß auf Sicht zahlbar
und unmittelbar (a drittura) gestellt werden.
Artikel 54.
Der Regreßpflichtige ist nur gegen Auslieferung des Wechsels, des Pro-
testes und einer uirtirten Retourrechnung Zahlung zu leisten verbunden.
Artikel 55.
Jeder Indossant, der einen seiner Nachmänner befriedigt hat, kann sein
eigenes und seiner Nachmänner Indossament ausstreichen.
IX. Intervention.
1. Ehrenannahme.
Artikel 56.
Befindek sich auf einem Mangels Annahme protestirten Wechsel eine auf
den Zahlungsort lautende Nothadresse, so muß, ehe Sicherstellung verlangt
werden kann, die Annahme von der Nothadresse gefordert werden. Unter meh-
reren Nothadressen gebührt derjenigen der Vorzug, durch deren Zahlung die
meisten Verpflichteten befreit werden.
Artikel 57.
Die Ehrenannahme von Seiten einer nicht auf dem Wechsel als Noth-
adresse venannten Person braucht der Inhaber nicht zuzulassen.
Artikel 58.
Der Ehrenakzeptant muß sich den Protest Mangels Annahme gegen
Erstattung der Kosten aushändigen und in einem Anhange zu demselben die
Ehrenannahme bemerken lassen. Er muß den Honoraten unter Uebersendung
des Protestes von der geschehenen Intervention benachrichtigen und diese Be-
nachrichtigung mit dem Protesie innerhalb zweier Tage nach dem Tage der
Protesterhebung zur Posi geben. Unterläßt er dies, so hafter er für den durch
die Unterlassung entsiehenden Schaden. ç
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