Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1849. (40)

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(Nr. 3094.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Dezember 1848., hetreffend die Einführung von 
Zinskupons zu den Schlesischen landschaftlichen Pfandbriefen und das bei 
Aufkündigung dieser Pfandbriefe zu beobachtende Verfahren, nebst dem zu 
demselben gehörigen Regulative. 
A- Ihren Bericht vom 25. November c. will Ich genehmigen, daß nach 
dem Beschlusse des im Jahre 1846. versammelt gewesenen General-Landtages 
der Schlesischen Landschaft zu den Schlesischen Pfandbriefen Zinskupons ausge- 
geben werden. Zugleich bestimme Ich, daß bei der Ausführung dieser Einrich- 
ltung und bei der in Folge derselben zu modifizirenden Kündigung der Schlesi- 
(schen Pfandbriefe nach den Bestimmungen des anliegenden Regulativs verfahren 
werde. Den Schlußworten der Litt. l. F. 6. desselben: „Auf Grund dieser Reso- 
lution erfolgt die Löschung des Pfandbriefs im Hypothekenbuche“ ist übrigens 
noch hinzuzufügen: „sobald der Gutsbesitzer oder die landschaftliche Behörde solche 
fordert.“ 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Potsdam, den 7. Dezember 1848. 
Friedrich Wilhelm. 
v. Manteuffel. Rintelen. 
ln 
die Minister des Innern und der Justiz. 
  
Regulativ 
betestem die Einführung von Zinskupons zu den Schlesischen 
landschaftlichen Pfandbriefen und das bei ziffündigung dieser 
Pfandbriefe zu beobachtende Verfahren. 
1) Zum Zweck der Erhebung der Zinsen von den Schlestschen landschaft- 
lichen Pfandbriefen werden selbstständige Zinsanweisungen (Kupons) von 
der Schlesischen General-Landschaftsdirektion nach anliegendem Muster 
ausgefertigt, auf je fünf Jahre voraus gereicht und in den Zinstermi- 
nen Johannis und Weihnachten durch Baarzahlung eingelbset. 
2) Die Ausfertigung von JZinserhebungs-Rekognitionen (Kabinetsorder vom 
6. August 1840.) findet nicht weiter Statt. Die g5genwärtig existirenden 
müssen vor der ersten Ausreichung der Kupons zum Zweck der Kassation 
an die Landschaft zurückgegeben werden. · 
3) Zur Empfangnahme der Zinskupons bei der ersten Ausreichung sowohl, 
als bei jeder periodischen Erneuerung derselben sind die In ansns der 
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