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(Nr. 3094.) Allerhöchster Erlaß vom 7. Dezember 1848., hetreffend die Einführung von
Zinskupons zu den Schlesischen landschaftlichen Pfandbriefen und das bei
Aufkündigung dieser Pfandbriefe zu beobachtende Verfahren, nebst dem zu
demselben gehörigen Regulative.
A- Ihren Bericht vom 25. November c. will Ich genehmigen, daß nach
dem Beschlusse des im Jahre 1846. versammelt gewesenen General-Landtages
der Schlesischen Landschaft zu den Schlesischen Pfandbriefen Zinskupons ausge-
geben werden. Zugleich bestimme Ich, daß bei der Ausführung dieser Einrich-
ltung und bei der in Folge derselben zu modifizirenden Kündigung der Schlesi-
(schen Pfandbriefe nach den Bestimmungen des anliegenden Regulativs verfahren
werde. Den Schlußworten der Litt. l. F. 6. desselben: „Auf Grund dieser Reso-
lution erfolgt die Löschung des Pfandbriefs im Hypothekenbuche“ ist übrigens
noch hinzuzufügen: „sobald der Gutsbesitzer oder die landschaftliche Behörde solche
fordert.“
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt-
niß zu bringen.
Potsdam, den 7. Dezember 1848.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. Rintelen.
ln
die Minister des Innern und der Justiz.
Regulativ
betestem die Einführung von Zinskupons zu den Schlesischen
landschaftlichen Pfandbriefen und das bei ziffündigung dieser
Pfandbriefe zu beobachtende Verfahren.
1) Zum Zweck der Erhebung der Zinsen von den Schlestschen landschaft-
lichen Pfandbriefen werden selbstständige Zinsanweisungen (Kupons) von
der Schlesischen General-Landschaftsdirektion nach anliegendem Muster
ausgefertigt, auf je fünf Jahre voraus gereicht und in den Zinstermi-
nen Johannis und Weihnachten durch Baarzahlung eingelbset.
2) Die Ausfertigung von JZinserhebungs-Rekognitionen (Kabinetsorder vom
6. August 1840.) findet nicht weiter Statt. Die g5genwärtig existirenden
müssen vor der ersten Ausreichung der Kupons zum Zweck der Kassation
an die Landschaft zurückgegeben werden. ·
3) Zur Empfangnahme der Zinskupons bei der ersten Ausreichung sowohl,
als bei jeder periodischen Erneuerung derselben sind die In ansns der
and-