Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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a) die Dauer der Arbeitszeit; 
h) die Art der Arbeit; 
c) die Jahreszeiten, in welchen solche zu verrichten ist; 
d) die Beschaffenheit der in der Gegend gewoͤhnlich in Anwendung kommen- 
den Arbeitskraͤfte. 
9. 11. 
Sind dagegen die Dienste nach dem Umfange der zu leistenden Arbeit 
bestimmt, oder 88 dieselben ungemessen, so wird ihr Werth dadurch ermittelt, 
daß durch schiedsrichterlichen Ausspruch bestimmt wird, welche Kosten der 
Dienstberechtigte aufzuwenden hat, um die dem Dienstpflichtigen obliegende Ar- 
beit durch eigenes oder gemiethetes Gespann, durch Gesinde oder Tageloͤhner 
zu bestreiten. 
Hierbei ist auf die mindere Vollkommenheit, in welcher die Arbeit von 
den Dienstpflichtigen verrichtet zu werden pflegt, Ruͤcksicht zu nehmen. 
§. 12. 
In Ansehung der Kosten für Haltung eines Gespanns, des Gesindes 
znd der Tagelöhner sind ebenfalls Normalsätze (c#. G. ö7. ff.) festzu- 
stellen. 
S. 13. 
Sind die Dienste zugleich nach Tagen und nach dem Umfange der Arbeit 
t so erfolgt die Ermittelung ihres Werths nach den Vorschriften der 
G. 11. 12. 
K. 14. 
Der Werth der Baudienste, welche nicht nach Tagen bestimmt sind 
C. 10.), ist in jedem einzelnen Falle nach ihrem jährlichen Ourchschnitrsbetrage 
abzuschätzen. Dabei ist die Bauart der Gebdude, zu welchen die Dienste ge- 
leihen werden müssen, ihr Umfang und ihr baulicher Zustand zur Zeit der r OD 
schätzung, die Art der Dienstleistung des Verpflichteten und bei den Fuhren die 
Entfernung, aus welcher die Materialien heranzufahren sind, und die Beschaf- 
fenheit der Wege zu berücksichtigen. 
enn die Jarteien sich nicht über den Werth einigen, so muß er durch 
schiedsrichterlichen Ausspruch festgestellt werden. 
Für Distrikte, in welchen nach dem Ermessen der Distrikts-Kommissionen 
(§. 67. ff.) hierzu ein Bedürfniß vorhanden ist und die Beschaffenheit und 
Bauart der Gebäude es gestatten, können von jenen unter Zuziehung eines 
Bausachverständigen Normalsätze in Betreff der der Ablôsungsberechnung zum 
Grunde zu legenden Posttionen feslgestellt werden. 
5. 15. 
Die in einigen Landestheilen vorkommenden sogenannten walzenden Dienste, 
d. h. solche, bei denen die Art der Ableistung oder der Umfang der Dienste 
oder Beides zugleich sich nach der jedesmaligen Wirhschafts-Einrichtung des 
er-
	        
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