Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 86 — 
bestimmter Menge in Körnern von Halm= und anderen Feldfrüchten, die einen 
allgemeinen Marktpreis haben, entrichtet werden. 
g. 19. 
Der Werth dieser Abgaben ist nach demjenigen Martini-Marktpreis fest- 
usiellen, welcher sich im Durchschnitt der letzten vier und zwanzig Jahre vor 
Anbringung der Provokation ergiebe, wenn die zwei theuersten und zwei wohl- 
feilsten von diesen Jahren außer Ansatz bleiben. 
S. 20. 
Unter Martini-Marktpreis wird der Durchschnittspreis derjenigen funf- 
zehn Tage verstanden, in deren Mitte der Martinitag fälll. 
g. 21. 
Fuͤr diejenigen Gegenden, wo der lebhafteste Getreideverkehr in einer 
anderen Jahreszeit, als um den Martinitag stattfindet, kann ein anderer Zeit- 
punkt auf dem in den §#. 67. ff. bezeichneten Wege festgestellt werden. 
g. 22. 
Diese Durchschnitts-Marktpreise (6. 19. bis 21.) werden alljährlich 
durch das Amtsblatt bekannt gemacht. 
g. 23. 
Der Marktplatz, dessen Preise zum Grunde zu legen sind, wird nach 
den Bestimmungen der g9. 67. ff. festgestellt. 
g. 24. 
Wenn eine Gegend keine regelmaͤßigen Getreide-Märkte hat, so wird 
fuͤr dieselbe ein moͤglichst benachbarter wirklicher Marktort angewiesen. Die 
Preise dieses Marktorts werden mit den Preisen jener Gegend in den letzten 
vier und zwanzig Jahren vor Verkuͤndung des gegenwaͤrtigen Gesetzes, mit Weg- 
lassung der beiden theuersten und der beiden wohlfeilsten Jahre, verglichen und 
es wird daraus ein bleibendes Normal-Verhältniß beider Preise berechnet. 
Bei den für jene Gegend vorzunehmenden Preisermittelungen wird sodann der 
Preis des angenommenen Marktortes zum Grunde gelegt und nach dem blei- 
bend besiimmten Normalverhältniß erhöhr oder vermindert. 
g. 25. 
Ist ein Bezirk, in welchem sich ein wirklicher Marktort befindet, so aus- 
gedehnt, daß in dessen entlegeneren Theilen die Preise regelmaͤßig geringer 
oder hoͤher, als an dem Marktorte selbst zu sein pflegen, so ist der ganze Bezirk 
in kleinere Bezirke zu theilen und fuͤr jeden derselben ein bleibendes Normal- 
Verhaͤltniß zum Preise des Marktorts festzustellen. 
§. 20. 
Von den nach 9.. 19. bis 25. zu ermittelnden Preisen kommen fünf Pro- 
zent
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.