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setze vorbehalten; bis zu diesem Zeitpunkte werden die nach dem gegenwärtigen
Gesetz ermittelten Geldrenten direkt an die gedachten Institute entrichtet.
S. 66.
Bei Ablösung der Reallasten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes fin-
det weder eine Ermäßigung der Abfindung wegen der den pflichtigen Grund-
stücken auferlegten oder aufzulegenden Grundsteuern, noch auch eine Umschrei-
bung der von den berechtigten Grundstücken für die abgelösten Reallasten zu
entrichtenden Steuern auf die verpflichteten Grundstücke statt.
Dagegen bewendet es bis zur Ausführung der Ablösung bei den geset-
lichen Besltimmungen über die Ansprüche der Verpflichteten auf eine Vergü-
tung dieser Grundsteuern, oder auf einen Abzug von den Leistungen wegen der
gedachten Grundsteuern.
Tit. IV. des Gesetzes vom 21. April 1825. Nr. 938. (Gesetz-Samm-
lung 1825. S. 74.);
Tit. IV. des Gesetzes von demselben Tage, Nr. 939. (Gesetz-Samm-
lung 1825. S. 94.);
Tit. IV. des Gesetzes von demselben Tage, Nr. 940. (Gesetz-Samm-
lung 1825. S. 112.);
§. 2. des Gesetzes vom 18. Juni 1810. über die Rechtsverhaältnisse
des Grundbesitzes 2c. im Fürstenthum Siegen (Gesetz-Samm-
lung 1840. S. 151.);
F. 1. des Gesetzes vom 18. Juni 1840. über die den Grundbesttz
betreffenden Verhältnisse im Herzogthum Wesiphalen (Gesetz-
Sammlung 1840. S. 153.);
. 16. u. ff. des Nassauischen Gesetzes vom 10. und 14. Februar 1809.
Ist bei einer Verwandlung in Rente oder bei einer Ablösung durch Ka-
pikal in Gemäßheit der Bestimmungen des F. 127. der Ordnung vom 13. Juli
1829. wegen Ablösung der Reallasten in denjenigen Landestheilen, welche ehe-
mals zum Königreich Wesiphalen rc. gehört haben (Gesetz-Sammlung 1829.
S. 65.), des §. 131. der Ordnung vom 18. Juni 1840. wegen Ablösung der
Reallasten im Herzogthum Wesiphalen (Geses-Sammsunz 1840. S. 156.) und
des S. 107. des Gesetzes vom 4. Juli 1840. wegen Ablbsung der Reallasten
in den vormals Nassauischen Landestheilen (Gesetz= Sammlung 1840. S. 195.)
bereits eine Ermäßigung der Absindungsrente oder des Absindungskapitals we-
gen der Grundsteuern eingetreten, so können dergleichen Renten, sowie die Zin-
sen von solchen Abfindungskapitalien, auch wenn die Bedingungen des F. 52.
des gegenwärtigen Gesetzes vorhanden sind, dennoch nur in dem Falle nach
Maaßgabe des F. 64. des gegenwärtigen Gesetzes abgelöst werden, wenn der
Rente oder dem Kapital derjenige Betrag wieder hinzugerechnet wird, welcher
bei der Verwandlung oder Ablösung wegen der Grundsteuer in Abzug gebracht
worden ist. Will sich der Verpflichtete dieses nicht gefallen lassen, so findet
auf die vorgedachten Zinsen das gegenwärtige Gesetz keine Anwendung; die vor-
gedachten Ablösungsrenten aber können in einem solchen Falle nur mit ihre
fünf und zwanzigfachen Betrage durch Kapitalzahlung auf Antrag der Ver-
pflichteten abgelöst werden. ·
(Nr. 3233.) Eine