Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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lichen Verhältnisse (Gesetz-Sammlung 1811. S. 281.), sowie des Gesetzes vom 
8. April 1823. wegen Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verh#lt= 
nisse im Großherzogthum Posen rc. (Gesetz Sammlung 1823. S. 49.); sie fin- 
den daher nur Anwendung in denjenigen Landestheilen, in welchen das gedachte 
Edikt oder das gedachte Geset bisher gegolten haben. 
S. 74. 
Der Regulirung Behufs der Eigenthumsverleihung unterliegen alle vor Ein- 
führung des Edikts vom 14. September 1811. oder vor Verkündung der Kabinets- 
order vom 6. Mai 1819. (Gesetz-Sammlung 1819. S. 153.) in den betreffenden Lan- 
destheilen bestehend gewesenen ländlichen, ihren Besitzern nicht zu Eigenthums-, Erb- 
ins oder Erbpachtsrechten zugehörenden Stellen, welche entweder zu lassitischen 
echten nach Maaggab= der P. 626 ff. Titel 21. Th. I. Allgemeinen Landrechts 
ur Kultur oder Nutzung ausgethan, oder mit Abgaben oder Oiensten an die 
Gutsherrschart belastet sind, beiderlei Stellen jedoch nur in sofern, als sie ent- 
weder zu einem erblichen oder dergestalt zu einem zeitweisen Nutzungsrecht ver- 
liehen sind, daß im Fall der Besttzerledigung nach Gesetz oder Herkommen ihre 
Wiederbesetzung mit einem Wirthe erfolgte. 
Alle dergleichen Stellen sind regulirungsfähig, ohne Rücksicht auf Um- 
fang und Beschaffenheit (ob sie Achernasrngen oder Dreschgärtnerstellen u. s. w. 
mit Mühlen, Schmieden, Krügen verbunden sind, oder nicht); ferner ohne Rück- 
sicht darauf, wem das Eigenthum zusteht, und ob sie auf bauerlichen oder an- 
deren Grundstücken Legrürdet sind. 
Regulirungsfähig sind hiernach nicht, die ohne Begründung oder Fort- 
setzung eines gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisses durch Vertrag in 
Jeitpacht gegebenen Stellen und Grundstücke, so wie die den Haus-, Forst-, 
Hütten= und Wirthschaftsbeamten, Dienstboten oder Tagelöhnern, Hütten= und 
Bergwerksarbeitern mit Rücksicht auf dieses Verhaltniß zur Benutzung über- 
lassenen Stellen und Grundstücke, gleichgültig, ob dieselben Ackernahrungen 
waren oder nicht. 
g. 75. 
Außer den im §. 7 4. bezeichneten Stellen sind, insofern sie vor den dort 
genannten Zeitpunkten schon bestanden, auch regulirungsfahig: 
a) im Großherzogthum Posen, im Kulm= und Michelauischen Kreise und 
im Landgebiet der Stadt Thorn diejenigen Stellen, welche entweder als 
sogenannte emphyteutische Güter auf bestimmte Jahre oder Geschlechts- 
folgen, oder als Zeitpachtgüter besessen werden, beiderlei Arten ohne Rück- 
sicht darauf, ob sie der Gutsherrschaft dienst= oder abgabenpflichtig sind, 
jedoch nur dann, wenn deren Besitzer in Steuer= oder sonstigen amtlichen 
Verzeichnissen, Urbarien, Prästationstabellen, in Verleihungsbriefen oder 
Kontrakten als Leute bauerlichen Standes (Stan chlopski) oder die 
Besitzungen selbst als solche, die von Leuten bäuerlichen Standes besessen 
werde mit gemein-, provinziell= oder ortsüblichen Benennungen bezeich- 
net sind; 
5) in
	        
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