Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Eben so wird auch der Werth der nach F. 80. a. 4. und b. 5. aufzu- 
hebenden Grundgerechrigkeiten ermittelt und im Mangel einer Einigung durch 
Schiedsrichter festgestellt. 
Für Distrikte, in welchen nach dem Ermessen der Oistrikts-Kommissionen 
hierzu ein Bedürfniß vorhanden ist, können von den Letzteren unter Zuziehung 
von Sachverständigen Normalsätze in Betreff der, der Abloôsungs-Berechnung 
zum Grunde zu legenden Posttionen festgestellt werden. 
F. 8S 
Der Jahreswerth der F. 80. bD. 4. bezeichneten Verpflichtungen der 
Gutsherrschaft, so wie der §. 80. a. 3. angegebenen Verpflichtungen der Stel- 
lenbesitzer, wird nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts des gegenwärti- 
gen Gesetzes ermirtelt. 
Von der Summe des ermittelten jahrlichen Geldwerths der sämmtlichen 
Verpflichtungen des Stellenbesitzers wird die Summe des ermittelten jährlichen 
Geldwerths der sämmtlichen Verpflichtungen der Gutsherrschaft in Abzug ge- 
bracht. Ergiebt sich hiernach ein von dem Stellenbesitzer zu emrichtender Ueber- 
schuß, so erfolgt dessen Ablösung nach Vorschrift des §. 61. 
Uebersteigt der jährliche Geldbetrag der Verpflichtungen der Gutzherr- 
schaft den jährlichen Betrag der Verpflichtungen des Stellenbesitzers, so braucht 
der Gutsherr einen solchen Ueberschuß nicht zu vergüren. Der Stellenbesitzer 
muß sich vielmehr mit der Kompensation der gegenseitigen Berechligungen und 
Verpflichtungen begnügen. 
Diese Kompensation findet jedoch bei den Stellen, deren Besitzer einen 
Antheil an der Erndte genießen (Mandel, Garben), nicht start, sondern es muß 
diesen auch der Ueberschuß vergütet werden. 
g. võ. 
Der Stellenbesitzer ist jedenfalls zu fordern berechtigt, daß ihm bei Fest- 
stellung der zu leistenden Abfindung ein Drittel des Reinertrages der Stelle ver- 
bleibe und daß mithin, soweit es hiezu erforderlich, die Abfindung des Berech- 
tigten vermindert werde. 
Zur Ermittelung dieses Reinerkrages der Stelle wird der gemeine Kauf- 
werrh, den die Stelle bei Berücksichtigung aller auf ihr ruhenden Lasten und 
Abgaben, sowie aller ihr zusiehenden Verchugungen, hat, durch Schiedsrichter 
in Pausch und Bogen fesigestellt. Alsdann werden vier Prozent dieses Kauf- 
werths mit dem Jahreswerth aller ablösbaren Reallasten der Steelle nach Ab- 
zug der nach den PG. 59. und 60. zu berücksichtigenden Gegenleistungen zusam- 
mengerechnet. Die Summe bedider stellt den Reinertrag der Stelle dar, von 
welchem das Drittel dem Stellenbesitzer verbleibt. 
Es wird daher der Werth der nach HF. 80. b. 5. ablösbaren Berechti- 
gungen erst nach Ermittelung der bei Berücksichtigung der Prästarionsfähigkeit 
oon dem Stellenbesitzer noch zu zahlenden Rente in Abzug gebracht. 
. S6. 
Liegen die zu den bauerlichen Stellen gehörigen Grundstücke im Gemenge 
(Nr. 323A) 15 mit
	        
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