Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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mit den gutsherrlichen Grundstuͤcken, so muß eine zweckmaͤßi e Zusammenlegung 
von Amtswegen nach den Vorschriften der Gemeinheitstheilungs-Ordnung er- 
folgen. Bei einer solchen Gemeinheitstheilung können auch die keiner Gemein- 
heit unterliegenden Grundstücke einer nach den Vorschriften des gegenwärtigen 
Abschnitts zu regulirenden Stelle wider den Willen des Besitzers derselben in 
den Auseinandersetzungsplan gezogen und der Umlegung unterworfen werden. 
K. 87. 
Das Eigenthumsrecht an der Stelle geht mit dem Termine, an welchem 
die Regulirung ausgeführt wird, auf den Stellenbesitzer über. Dieses Recht 
erstreckt sich auf die Stelle und deren Zubehbdr, zu welchem letzteren auch das 
auf den Grundstücken der Stelle stehende Holz zu rechnen ist. Die Ausführung 
der Regulirung ist von der nach K. 86. zu bewirkenden Auseinandersetzung un- 
abhángig und darf durch letztere nicht aufgehalten werden. 
Die Ausübung der Hütung auf den in gemischter Lage befindlichen 
Grundstücken ist bis zur Ausführung dieser Zusammenlegung erforderlichen 
Falls durch ein Interimistikum zu ordnen. 
S. 88. 
Das Eigenthumsrecht des Stellenbesitzers erstreckt sich auch auf die Fossilien, 
insofern solche nach den Landes= oder Provinzialgesetzen dem Eigenthümer des 
Bodens zustehen. 
Die von der Gutsherrschaft vor Verkündung des gegenwänigen Ge- 
setzes auf bauerlichen Gründen aufgeschlossenen mineralischen Lagersiätten, Erz- 
förderungen und Gruben, Kalk= und Steinbrüche, sowie Thon-, Lehm-, Mergel- 
gruben und Torsfstiche verbleiben der Gutsherrschaft, vorbehaltlich der dem 
Stellenbesitzer zu gewährenden, durch Schiedsrichter festzustellenden Entschädi- 
zun 63 7 die ihm entzogene Benutzung und die Verschlechterung der Bo- 
enfläche. 
In den Rechtsverhältnissen in Bezug auf diejenigen Erbkure und Mit- 
baurechte, welche zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes bereits erworben 
sind, wird durch dasselbe nichts geandert. 
In allen anderen nicht aus den hier zu regulirenden Eigenthumsver- 
hältnissen herzuleitenden Beziehungen verbleibt es bei den Bestimmungen der 
Berggesetzgebung. 
S. 89. 
Die Gutzherrschaft behält die ausschließlich von ihr benutzten, auf den 
Grundstücken der Stelle befindlichen Gebäude, z. B. die zu Tagelbhnerwoh- 
nungen benutzten. Sie ist aber verpflichtet, sich die Versetzung dieser Gebäude 
auf ihren Grund und Boden gefallen zu lassen, wenn der Stellenbesitzer solche 
verlangt und die Kosten dazu herzugeben bereit ist. 
Eine gleiche Versetzung, und zwar auf Kosten der Gutzsherrschaft, ist 
der Stellenbesitzer zu fordern berechtigk, wenn die Gutsherrschaft einen Neubau 
dieser Gebaude vornehmen will. 
Die
	        
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