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K. 97.
Die Ablbsbarkeit der Reallasten, sowie die Regulirungsfähigkeit der noch
nicht zu Eigemhum besessenen Stellen, ist ohne Rücksicht auf früher darüber
abgegebene Willenserklirungen, auf Verjahrung oder früher darüber ergangene
hbe lediglich nach den Vorschriften des gegenwmigen Gesetzes zu beur-
en.
S. 98.
Den bei einer Ablösung oder Regulirung Betheiligten bleibt es freige-
stellt, auch über eine andere Art der Auseinandersetzung, als die in den Ab-
schnitten II. und III. bestimmte, sich zu vereinbaren. Insbesondere bleibt ihnen
auch unbenommen, eine bestimmte Abfindung in Land vergleichsweise festzu-
stellen.
S. 99.
Das gegenwärtige Gesetz findet, insoweit nicht in demselben ausdrücklich
eine Ausnahme angeordnet wird, auf vergangene Fälle keine Anwendung. Aus
der unentgeltlichen Aufhebung der im Abschnitt I. genannten Rechte und Pflich-
ten kann von denen, zu deren Gunsten sie erfolgt ist, ein Einwand gegen die
Nacheheile nicht entnommen werden, welche rechtlich mit gewissen Handlungen
oder Unterlassungen verbunden sind, in sofern diese Handlungen oder Umeerke-
sungen vor Verkündung des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. sich ereigneten.
Ebenso wenig begründen jene Bestimmungen des Abschniers I. einen Einwam
gegen Jahlung der bis zu dem genannten Tage fällig gewordenen Rückstände,
noch einen Anspruch auf Erstartung oder Entschädigung.
In den Landestheilen, für welche die drei Gesetze vom 21. April 1325.
(Nr. 938., 939. und 940. der Gesetz-Sammlung für 1825.) erlassen sind, kön-
nen jedoch auch die vor Verkündung des Gesetzes vom 9. Oktober 1848. ent-
standenen Ansprüche aus den nach F. 2. Nr. 1. und 4. des gegenwärtigen
Gesetzes ohne Entschädigung aufgehobenen Rechten nur dann geltend gemacht
werdenn enn sie durch Vertrag oder rechtskraͤftiges Erkenntniß bereits fest-
ellt sind.
sest Ruͤckstaͤnde, welche den doppelten Betrag der jährlichen Rente nicht über-
steigen, können, in sofern beide Theile einig sind, nach näherer Bestimmung des
Rentenbank-Gesetzes, der Rentenbank überwiesen werden.
K 100.
Ist vor Verkündung des gegenwärtigen Gesetzes in einer Auseinander-
gehunasfache der Rezeß bestärigt oder die Ablösung oder Regulirung in An-
sehung aller oder einzelner Berechtigungen (Abschnitt I. bis III.) so weit ge-
diehen, daß die Abfindung durch Vertrag, rechtskräftiges Erkenntniß, Aner-
kenmtniß des Auseinandersetzungsplanes oder sonst rechtsverbindlich bereits fest-
gestellt ist, so kann hiergegen aus dem gegenwärtigen Gesetze kein Einwand
hergeleitet werden.
(Vr. 333) Da-