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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNr. 11.—
(Nr. 3236.) Gesetz, betreffend den erleichterten Abverkauf kleiner Grundstücke. Vom 3.
März 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, für den ganzen Umfang der Mo-
narchie, mit Ausnahme der auf dem linken Rheinufer belegenen Landestheile,
was folgt: ¾l
Jeder Grundeigenthümer, sowie jeder Lehns= und Fideikommißbesitzer, ist
befugt, einzelne Gutsparzellen gegen Auferlegung fester, nach den Vorschriften
der Ablösungs-Ordnung ablösbarer Geldabgaben oder gegen Feststellung eines
Kaufgeldes auch ohne Einwilligung der Lehns= und Fideikommißberechtigten,
Hypotheken= und Realglaubiger zu veraußern, sofern bei landschaftlich beliehe-
nen Gütern die Kreditdirektion, bei anderen die Auseinandersetzungs-Behörde
bescheinigt, daß die Abverdußerung den gedachten Interessenten unschädlich sei.
g. 2.
Ein solches Unschaͤdlichkeitszeugniß darf nur ertheilt werden, wenn das
Trennstuͤck im Verhaͤltniß zu dem Laupegun von geringem Werth und Um-
fang ist, und wenn die auferlegte Geldabgabe oder das verabredete Kaufgeld
den Ertrag oder den Werth des Trennstücks erreicht.
g. 3.
Das verdußerte Trennstück scheidet aus dem Realverbande des Haupt-
gutes, zu welchem dasselbe bis dahin gehört hat, aus, und die demselben auf-
erlegte Geldabgabe, sowie das verabredete Kaufgeld, treten in Beziehung auf
die Lehns= und Fideikommißberechtigten, Hypotheken= und Realgläubiger des
Hauptgutes an die Stelle des Trennstücks.
§. 1.
Hinsichtlich der Verwendung der festgesetzten Kaufgelder in das Haupt-
gut kommen die gesetzlichen Vorschriften über die Verwendung der Ablbsungs-
Kapitalien zur Anwendung.
Jahrgang 1850. (Nr. 32736—3237.) *21 g. 5.
Ausaeaeben aiu Rerlin den 16. Maͤri 1850