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nicht guͤtlich zu beseiiigen, so überreicht die Auseinandersetzungs-Behörde die
spruchreif instruirten Akten mit ihrem Gutachten dem Revisions-Kollegium für
Landeskultur-Sachen zur Entscheidung. Gegen den Ausspruch desselben findet
weder ein ordentliches, noch ein außerordentliches Rechtsmittel statt.
Alle schon anhängige, noch nicht rechtskräftig entschiedene Prozesse gehen,
wenn degen. das bereits ergangene Erkenntniß ein Rechtsmittel eingelegt wird,
ebenfalls an das Revisions-Kollegium zur endgültigen Entscheidung auf Grund
des gegemwärtigen Gesetzes.
Nir die bei Verkündung dieses Gesetzes in der Revisions= oder Nich-
ligkeits-Instanz schwebenden Prozesse werden durch Entscheidung des Ober-
ribunals zum Austrage gebracht.
g. 4.
Alle Ansprüche auf Befreiung von den auf Mühlengrundstücken haften-
den Abgaben, welche darauf gegründet sind:
daß die Abgaben durch die Bestimmungen des F. 30. des Edikts vom
2. November 1810. oder des §. 3. der allgemeinen Gewerbe-Ordnung
aufgehoben worden seien,
müssen, bei Verlust derselben, Seitens des Verpflichteten vor dem 1. Jannar
1855. bei der zuständigen Auseinandersetzungs-Behörde angemeldet werden.
g. 5.
In allen Fällen, in welchen für den Verlusi einer für den Gewerbe-
betrieb entrichteten Abgabe nach dem Entschädigungs-Gesetze zur allgemeinen
Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845. eine Entschädigung aus der Staats-
kasse in Anspruch genommen werden kann, ist der betreffenden Regierung von
dem Antrage auf Einleicung des Verfahrens Nachricht zu geben. Der Re-
gierung bleibt in solchem Falle überlassen, zur Wahrnehmung des fiskalischen In-
teresses einen Anwalt zu bestellen, welcher bei allen Verhandlungen zugezogen
werden muß.
K. 6.
Bei jeder Ablösung der auf einem Mühlengrundstücke haftenden Real-
lasten ist der Besitzer desselben zu fordern berechtigt, daß ihm ein Drittel des
Reinertrages des Grundstückes verbleibe, und daß, soweit es hierzu erforderlich,
die Abfindung für die zur Ablösung kommenden Reallasten vermindert werde.
Stehen dem verpflichteten Mühlenbesitzer mehrere Berechtigte gegenüber, welche
sich hiernach eine Verminderung ihrer Abfindung gefallen lassen müssen, so er-
folgt die Verminderung nach Verhäliniß der Größe der Abfindung.
Der Reinertrag des Mühlengrundsiücks wird in folgender Art ermittelt:
Es wird der gegenwärtige gemeine Kaufwerth, d. h. der Werth,
welchen das Mühlengrundstück nebst allem Zubehör, nach seiner
Wasserkraft, Lage, der zur Zeit der Abschätzung bestehenden Konkur-
renz und anderen bestimmenden Umständen, in Erwägung aller auf
ihm ruhenden Lasten und Abgaben, und aller ihm zustehenden Be-
rechtigungen hat, in Pausch und Bogen durch Schiedsrichter festgesteln
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(Nr. 4237.)