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(Nr. 3241.) Bekanntmachung vom 7. Mahz 1850., betreffend die Abänderung der bisheri-
gen und die Allerhöchste Genehmigung der neuen Statuten des Eschweiler
Bergwerks-Vereins.
S. Majestät der König haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 4. März
d. J. die von dem Eschweiler Bergwerks-Verein beschlossene Abänderung sei-
ner unterm 31. Mai 1835. landesherrlich bestätigten Staruten zu genehmigen
und das von dem Vereine in den Notariatsakten vom 4. April 1849. und
5. Jannar 1850. vorgelegte neue Statut zu bestäligen geruhet. Dies wird
nach den Vorschriften 9§#. 3. und 4. des Gesetzes über die Aktiengesellschaften
vom 9. November 1843. hierdurch mit dem Bemerken bekannt gemacht, daß
das neue Statut und die Allerhöchste Bestätigungs= Urkunde durch das Amts-
blatt der Kbniglichen Regierung zu Aachen zur öffentlichen Kenntniß gelangt.
Berlin, den 7. März 1850.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
von der Heydt.
(Nr. 3242.) Gesetz, die unverzinsliche Staatsschuld betreffend. Vom 7. März 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von
Preußen ꝛc. ꝛc.
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt:
1
g. J.
Die unverzinsliche Staatsschuld besteht fortan:
1) aus dem in dem Staatsschulden-Etat vom 17. Januar 1820. (Gesetz-
Sammlung S. 18.) bereits aufgefuͤhrten, in Gemaͤßheit der Kabinets-
Order vom 21. Dezember 1824. (Gesetz Sammlung S. 238.) in Kas-
senanweisungen verbrieften Betrage o0nn . . .. . 11,242,347 Rehlr.
2) aus den in Gemäßheit der Kabineksorder vom 22.
April 1827. (Gesetz-Sammlung S. 33.) in Umlauf
gesetzten Kassenamweisungen im Betrage voo# 6(,000, 000
3) aus den gemäß der Kabinetsorder vom 5. Dezember
1836. (Gesetz-Sammlung S. 318.)
a) gegen Einziehung der von der Seehandlung früher
ausgegebenen Kassenscheine im Betrage von 2,000, 000
b) gegen Einziehung der von der rilterschaftlichen
Privatbank für Pommern ausgegebenen Bank-
scheine im Betrage nn . . . .. . . .. . .. 500,000
ausgefertigten Kassenanweisungen;
4) aus den von der Preußischen Bank nach F. 29. der
Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. (Gesetz-Samm-
—.——————————. 1,100,000
annoch abzuliefernden Kassenanweisungen.
Gesammt-Betrag 20,842,347 Rehlr.
(Nr. 3341—3242) g. II.