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Die Festsetzung der Entschaͤdigung erfolgt im Mangel einer Einigung
durch den Landrath, vorbehaltlich der beiden Theilen zustehenden Berufung auf
richterliche Entscheidung.
Macht der Waldeigenthümer von seiner Befugniß, die Jagd auf der
Enklave zu erpachten, beim Anerbieten des Besitzers, nicht Gebrauch, so steht
dem letzteren die Ausübung der Jagd auf dem enklavirten Grundstücke zu.
Stoßen mehrere derartige Grundstücke an einander, so daß sie eine unun-
terbrochene zusammenhängende Fläche von mindestens dreihundert Morgen
umfassen, so bilden dieselben einen für sich bestehenden gemeinschaftlichen Jagd-
bezirk, für welchen die ndmlichen Vorschriften gelten, wie für die ewshulcchen
Jasdbbezirke.
g. 8.
Die im g. 5. des Gesetzes vom 31. Oktober 1848. (Gesetz- Sammlung
für 1848. Seite 344.) enthaltenen Vorschriften über die Ausübung der Jagd
in den Festungswerken, in deren Umkreise, sowie in dem der Pulvermagazine
und ähnlicher Anstalten, bleiben unverändert in Kraft.
K. 9.
Die Besttzer der, einen Jagdbezirk bildenden Grundstücke werden in allen
Jagd-Angelegenheiten durch die Gemeindebehörde vertreten. Werden Grund-
stücke aus verschiedenen Gemeindebezirken zu Einem Jagdbezirke vereinigt, so
bestimmt die Aufsichtsbehörde diejenige Gemeindebehörde, welche die Vertretung
zu übernehmen hat.
K. 10.
Nach Maaßgabe der Beschlüsse der Gemeindebehörde kann auf dem
gemeinschaftlichen Jagdbezirke entweder:
a) die Ausübung der Iat gänzlich ruhen, oder
b) die Jagd für Rechnung der betheiligten Grundbesitzer durch einen ange-
stellren Jeer. beschossen werden, oder
) dieselbe, sei es bffentlich im Wege des Meistgebots, oder aus freier
Hand, verpachtet werden.
Die Pachtverträge dürfen sich auf keinen kürzeren Zeitraum als auf
drei Jahre und auf keinen längeren Zeitraum als auf zwolf Jahre erstrecken.
S. 11.
Die Pachtgelder und Einnahmen von der durch einen angestellten Jäger
beschossenen Jagd werden in die Gemeindekasse gezahlt, und, nach Abzug der
etwa entstehenden Verwaltungskosten, durch die Gemeindebehörde unter die
Besftftzer derjenigen Grundslücke, auf welchen die gemeinschaftliche Ausübung
des Jagdrechts statr findet, nach dem Verhüältnisse des Flächeninhalts dieser
Grundstücke vertheilt.
g. 12.
Die Verpachtung der Jagd, sowohl auf den im §. 2. erwähnten Grund-
(## 3248.) 245 stücken