Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 173 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
NJNr. 14.4 
  
(Nr. 3244.) Gesetz, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf der Militair-Verwaltung 
für das Jahr 1850., so wie die Beschaffung der zur Deckung desselben 
erforderlichen Geldmittel. Vom 7. Mätz 1850. 
# «« - , 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen ꝛc. ꝛc. 
verordnen, unter Zustimmung beider Kammern, was folgt: 
K. I. 
Unserem Kriegsminister wird zu den im Jahre 1850. etwa erforderlich 
werdenden außerordentlichen Bedürfnissen der Militair-Verwaltung ein Kredit 
bis zum Betrage von achtzehn Millionen Thaler eröffnet. 
F. II. 
Unser Finanzminister ist ermächtigt, den Geldbedarf, soweit er aus an- 
derweitig disponiblen Staatsfonds nicht gedeckt werden kann, nach dem eintre- 
tenden Bedür#mg durch eine, wenigstens mit Einem Prozent jährlich zu amor- 
tisirende verzinsliche Staats-Anleihe zu beschaffen. 
G. III. 
Die Ausführung dieses Gesetzes wird dem Kriegsminister und dem Fi- 
nanzminister übertragen und ist darüber den Kammern sofort bei ihrer nächsten 
Zusammenkunft Rechenschaft zu geben, welchen sodann über die Fortdauer die- 
ses Kredits, so weit er noch nicht erschöpft ist, die Beschlußnahme vorbehal- 
ten bleibt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Koniglichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 7. März 1850. 
(L. 8S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf-v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Jahrgang 1850. (Nr. 3244—325) 23 (Xr. 3245.) 
NMndachehen au Berlin den 18. Mär# 18#d
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.