Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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(Nr. 3245.) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Cirkular-Verordnung vom 26. Februar 
1799. wegen Bestrafung der Diebstaͤhle und aͤhnlicher Verbrechen und die 
Abaͤnderung der Injurienstrafen. Vom 11. März 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, für diesenigen Landestheile, in 
welchen das Allgemeine Landrecht und die Allgemeine Gerichtsordnung Gel- 
tung hat, was folgt: 
g. 1. 
Die Cirkularverordnung vom 26. Februar 1799. wegen Bestrafung der 
Diebstähle und aͤhnlicher Verbrechen wird hierdurch aufgehoben. Bis zur Pu- 
blikation des neuen Strafrechts finden in Bezug auf diese Verbrechen lediglich 
die Vorschriften des Titels 20. Theils II. Allgemeinen Landrechts nebst den 
zu denselben ergangenen anderweitigen Bestimmungen Anwendung. 
S. 2. 
Die einfache, durch Rede, Schrift, Zeichen, Abbildung oder andere Dar- 
stellung verübte Ehrenkränkung ist nach dem Ermessen des Gerichts, welches 
durch die vorliegenden Thatumstände bestimmt wird, mit Geldbuße bis zu drei- 
hundert Thalern oder mit Gefängniß oder mit Festungshaft bis zu sechs Mo- 
naten zu bestrafen. 
K. 3. 
Geringere Realinjurien (K. 628. Titel 20. Theil II. Allgemeinen Land- 
rechts) werden noch einmal so hart als die einfache Ehrenkrankung durch Rede 
oder Schrift bestraft. Eben diese Strafe tritt für leichte vorsätzliche Körper- 
beschcdigungen (F. 796. Titel 20. Theil II. Allgemeinen Landrechts) an Stelle 
der bisher verordneten ein. 
g. 4. 
Auf den Standesunterschied, welcher in den bestehenden Gesetzen bei 
Bestrafung der Injurien und leichten Körperbeschädigungen gemacht wird, soll 
es nicht ferner ankommen. 
g. 5. 
Alle Beleidigungen, mit Ausnahme der gegen Beamte bei Ausuͤbung 
ihres Amtes oder in Beziehung auf dasselbe veruͤbten Beleidigungen und der 
schweren Realinjurien, koͤnnen, insoweit nicht besondere Gesetze fuͤr einzelne 
Arten derselben etwas Anderes bestimmen, von dem Beleidigten nur im Wege 
des Civilprozesses verfolgt werden. Die Staats-Anwaltschaft ist jedoch in allen 
Fällen, in denen ihr dies im Interesse der öffentlichen Ordnung nothwendig 
erscheint, die Bestrafung des Beleidigers im Wege des Untersuchungsverfah- 
rens so lange zu verlangen befugt, als ein Urtheil in dem etwa eingeleiteten 
Civil=
	        
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