Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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oder sofern es sich um eine, nach den Bestimmungen des Titel III. ver- 
waltete Gemeinde handelt, ein Grundstück im Werthe von 100 Rthir. 
oder ein Haus im Gemeindebezirke besitzt. 
In den mahl= und schlachrsteuerpflichtigen Gemeinden kritt an die Stelle 
des Beitrags zu den direkten Staarsabgaben der Nachweis, daß das Gemeinde- 
Mitglied ein reines jährliches Einkommen bezieht, welches betragt: 
für Gemeinden von weniger als 10,000 Einwohner 200 Rrlhlr. 
10,000 — 50,000 250. 
mehr als 50,000 300 
Steuerzahlungen, Einkommen und Grundbesitz der Ehefrau werden dem 
Ehemanne, tenerzahlungen, Einkommen und Grundbesitz der minderjährigen, 
beehungsweis der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder, dem Water an- 
gerechner. 
Als selbstständig wird nach vollendetem 25. Lebensjahre ein Jeder be- 
trachtet, der einen eigenen Hausstand har, sofern ihm nicht das Verfügungs- 
recht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung durch richterliches Erkennt- 
niß entzogen ist. 
0# den unbesoldeten Stellen in der Gemeindeverwaltung, sowie zur Ge- 
meindevertretung können nur solche Einwohner des Gemeinbebeuté, welche 
Gemeindewähler sind, gewählt werden. 
Von dem Wahlrecht und der Wählbarkeit ausgeschlossen sind Diejenigen, 
welche sich in Folge rechtskraftigen richterlichen Erkenntnisses nicht im Voll- 
bestee der bürgerlichen und staaksbürgerlichen Rechte befinden. 
Wahlrecht und Wählbarkeit ruhen so lange, als der dazu Berechtigte 
sich in gerichslicher Haft oder in Kriminaluntersuchung oder in Konkurs —* 
findet. Wo das Rheinische Civilgesetzbuch gilt, ruhen das Wahlrecht und die 
Waͤhlbarkeit desjenigen, der in Zahlungsunfaͤhigkeit verfaͤllt, so lange, bis die 
Rehabilitirung ausgesprochen ist. 
g. 5. 
Wer in einer Gemeinde seit einem Jahre mehr als Einer der drei hoͤchst- 
besteuerten Einwehner sowohl an direkten Staats= als an Gemeindeabgaben 
entrichtet, ist, auch ohne in der Gemeinde zu wohnen oder sich daselbst aufzu- 
halten, berechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen, falls bei ihm die übrigen 
Erfordernisse, um Gemeindewähler zu sein, vorhanden sind. 
Dasselbe Recht haben larifische Personen, wenn sie in einem solchen 
Maaße in der Gemeinde besteuert sind. · 
H.6. 
Die Gemeinden sind Korporationen. 
Jeder Gemeinde steht die Selbstverwaltung ihrer Angelegenheiten zu. 
S. 7. 
In den Gemeinden wird ein Gemeindevorstand und ein Gemeinderath 
gebildet, welche nach näherer Vorschrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der 
(Nr. 3254.) 322 Ge-
	        
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