Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

K. 36. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für allemal von 
dem Gemeinderathe festgestellt. 
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstande der Ver- 
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie 
Tage vorher statt haben. 
K. 37. 
Durch Beschluß des Gemeinderathes können auch regelmaßige Sitzungs- 
tage festgesetzt, es muüssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung 
mindestens zwei freie Tage vorher den Mitgliedern des Gemeinderathes und 
dem Vorstande angezeigt werden. 
g. 38. 
Der Gemeinderath kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte sei- 
ner Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn der 
Gemeinderath, zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand 
zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist. 
Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestim- 
mung ausdrücklich hingewiesen werden. 
S. 39. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird 
war als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach 
n Zahl der Stimmenden festgestellt. 
Bei allen Wahlen findel das im F. 30. vorgeschriebene Verfahren statt. 
S. 40. 
An WVerhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf 
Derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Wi- 
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Ver- 
sammlung nicht gehalten werden, so hat der Gemeindevorstand, oder wenn auch 
dieser aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht 
befugt ist, die Aufsichtsbehörde für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu 
seren und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Gemeinde zu be- 
ellen. 
5. 41. 
Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich. Für einzelne Gegen- 
stände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaße 
wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in 
Wirthshäusern oder Schenken gehalten werden. 
. 42.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.