K. 36.
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird ein für allemal von
dem Gemeinderathe festgestellt.
Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstande der Ver-
handlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie
Tage vorher statt haben.
K. 37.
Durch Beschluß des Gemeinderathes können auch regelmaßige Sitzungs-
tage festgesetzt, es muüssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung
mindestens zwei freie Tage vorher den Mitgliedern des Gemeinderathes und
dem Vorstande angezeigt werden.
g. 38.
Der Gemeinderath kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte sei-
ner Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn der
Gemeinderath, zum dritten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand
zusammenberufen, dennoch nicht in genügender Anzahl erschienen ist.
Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf diese Bestim-
mung ausdrücklich hingewiesen werden.
S. 39.
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen-
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird
war als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach
n Zahl der Stimmenden festgestellt.
Bei allen Wahlen findel das im F. 30. vorgeschriebene Verfahren statt.
S. 40.
An WVerhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde darf
Derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Wi-
derspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Ver-
sammlung nicht gehalten werden, so hat der Gemeindevorstand, oder wenn auch
dieser aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht
befugt ist, die Aufsichtsbehörde für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu
seren und nöthigenfalls einen besonderen Vertreter für die Gemeinde zu be-
ellen.
5. 41.
Die Sitzungen des Gemeinderathes sind öffentlich. Für einzelne Gegen-
stände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaße
wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in
Wirthshäusern oder Schenken gehalten werden.
. 42.