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Abschnitt MI.
Von dem Gemeindehaushalte.
g. 62.
Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Voraus
bestimmen lassen, entwirft der Gemeindevorstand jaͤhrlich im September einen
Hautzhalts-Etat.
Der Enewurf wird 14 Tage lang, nach vorheriger Verkündigung, in
einem oder mehreren, von dem Gemeindevorstande zu bestimmenden Lokalen zur
Einsicht aller Einwohner der Gemeinde offen gelegt und alsdann von dem
Gemeinderathe festgestellt.
Eine Abschrift des Etats wird sofort der Aufsichtsbehörde eingereicht.
g. 63.
Der Gemeindevorstand hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem
Etat geführt werde.
Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen, bedürfen der
Genchmigung des Gemeinderathes.
g. 64.
Die Gemeinde-Abgaben und die Geldbeträge der Dienste (G. 49.), so wie
die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (G. 46.) und die sonstigen
Gemeindegefälle sind durch den Einnehmer zu erheben und werden von den
Säumigen im Steuer-Exekutionswege beigetrieben.
g. 65.
Die Jahresrechnung ist von dem Einnehmer vor dem 1. Mai des fol-
genden Jahres zu legen und dem Gemeindevorstande einzureichen. Dieser hat
ie Rechnung zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkun-
gen dem Gemeinderathe zur Prüfung, Fesistellung und Entlastung vorzulegen.
Nach erfolgter Feststellung der Rechnung wird dieselbe während 14 Tage
zur Einsicht der Gemeindegliede offen gelegt G. 62.). Der Gemeinde-Vor-
stand kann nicht verlangen, bei der Prüfung zugegen zu sein.
G. 66.
Die Feststellung der Rechnung muß vor dem 1. September bewirkt sein.
Der Bürgermeister hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des
Feststellungsbeschlusses vorzulegen.
C. 67.
Ueber alle Theile des Gemeindevermögens hat der Gemeindevorstand ein
Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veränderungen werden dem
Gemeinderathe bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung vorgelegr.
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