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g. 70.
Gemeinden, die aus mehreren Ortschaften bestehen, koͤnnen in Wahl-
bezirke eingetheilt werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahl-
bezirke, so wie die Anzahl der von einem jeden derselben zu waͤhlenden
Gemeindeverordneten werden nach Maaßgabe der Zahl der Waͤhler von dem
Gemeindevorsteher festgesetzt.
K. 71.
Bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften umfassen, kann der Kreis=
Ausschuß nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mitglieder
des Gemeinderathes aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind.
S. 72.
Die Hälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Gemeindeverordneten
muß aus Grundbesitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erb-
liches Besitzrecht haben) bestehen. Befinden sich in einer Gemeinde gar keine
oder nur sehr wenige Grundbesitzer, so können statt derselben, oder gleich ihnen
Pächter gewählt werden. Die nähere Bestimmung hierüber ist von dem Kreis-
Ausschuß für jeden einzelnen Ort zu treffen.
g. 73.
Mitglieder des Gemeinderathes koͤnnen nicht sein:
1) die vom Staate ernannten Mitglieder der Aufsichtsbehoͤrde;
2) die nicht zum Gemeindevorstande gehörigen Gemeindebeamten;
3) die Mitglieder der Kreis-, Stadt= und Landgerichte, mit Einschluß der
Einzelrichter ihrer Gerichtssprengel; ingleichen die Mitglieder der höhe-
ren Gerichtshoͤfe;
4) die Beamten der Staats-Anwaltschaft;
5) die Polizeibeamten;
6) die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen gehörenden
onen.
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des
Gemeinderarhes sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich erwählt, so wird der
aͤltere allein zugelassen.
g. 74.
Die Mitglieder des Gemeinderathes werden auf 6 Jahre gewählt. Jedoch
verliert jede Wahl ihre Wirkung mit dem Aufhören der Wählbarkeit G. 4.).
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel aus und wird durch neue Wahlen ersetzt.
Die das erste und zweice Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch
das Loos bestimmt.
K. 75.
Eine Liste der Gemeindewähler, welche die erforderlichen Eigenschaften
er-