Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 234 — 
verzeichneten Waͤhler durch den Gemeindevorsteher zu den Wahlen mittelst 
schriftlicher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen. 
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die 
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, 
genau bestimmen. 
S. 80. 
Der Wahlvorstand besteht aus dem Gemeindevorsteher oder einem von 
diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei von dem Ge- 
meinderathe gewählten Beisitzern. Für jeden Beisitzer wird von dem Gemeinde- 
rathe ein Stellvertreter gewahlt. 
g. 81. 
Jeder Waͤhler muß dem Wahlvorstande muͤndlich zu Protokoll erklaͤren, 
wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als 
zu waͤhlen sind. 
Nur die im F. 5. erwähnten, außerhalb der Gemeinde wohnenden, hoͤchst- 
besteuerten und jurisiischen Personen, sowie die durch den Miliktairdienst von 
ihrem Gemeindebezirk entfernten Wähler können ihr Stimmrecht durch Bevoll- 
mächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst Gemeindewähler sein. 
Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form ausgestellt, so entscheidet 
über die Anerkennung derselben der Wahlvorstand endgültig. 
** 
Gewählt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die absolute 
Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben. 
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so viele Personen, als 
zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, wird zu einer zwei- 
ken Wahl geschriktten. 
Der Wahlvorstand stellt die Namen derjenigen Personen, welche nächst 
den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zusammen, daß 
die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder erreicht wird. Diese Zu- 
sammenstellung gilt alsdann als die Liste der Wählbaren. 
Zu der zweiten Wahl werden die Wähler durch eine, das Ergebniß der 
ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlovorstandes acht Tage vor- 
her berufen. ei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht 
erforderlich. 
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, 
giebt das Loos den Ausschlag. 
Wer in mehreren Abtheilungen oder Bezirken gewählt ist, hat zu erklä- 
ren, welche Wahl er annehmen will. 
g. 83. 
Die Wahlprotokolle sind vom Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom 
Gemeindevorsteher aufzubewahren. Der Gemeindevorsteher * das Ergebniß 
der vollendeten Wahl sofort bekannt zu machen. 
Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.