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schusses kann das Erforderniß der Protokollaufnahme über Gemeinderathsbe-
schlüsse auf bestimmte Gegensiände beschränkt werden.
S. 105.
Der Gemeinderath beschließt über die Benutzung des Gemeindevermögens.
Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeindekorporation in ihrer
Gesammtheit gehört, kann der Gemeinderath nur in sofern beschließen, als er
dazu durch den Willen der Betheiligten, oder durch sonstige Rechtskitel
berufen ist.
Auf das Vermögen der Korporationen und Seiftungen, sowie auf das-
jenige, welches blos den Hausbesitzern oder andern Klassen der Einwohner ge-
hört, haben andere Personen keinen Anspruch.
K. 106.
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen kann der Gemeinderath von
der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von
Entrichtung eines Einzugs= oder Einkaufsgeldes abhängig machen.
Auch für besondere Vortheile, welche der Aufenthalt in der Gemeinde
gewährt, kann eine Abgabe GEchugsgep) gefordert werden.
Derartige Beschlüsse des Gemeinderarhes bedürfen der Genehmigung des
Kreisausschusses.
Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen, oder auf sonsti-
gen besondern Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestimmungen
dieses Paragraphen nicht unterworfen.
K. 107.
Um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde
erforderten Geldmittel zu beschaffen, können von dem Gemeinderathe Umlagen
nach dem Fuße der direkten Staatsabgaben mit Ausschluß der Steuer für den
Gewerbebetrieb im Umherziehen beschlossen werden.
Zur Erbebung von Zuschlägen, die nicht in gleichen Prozenten auf die
direkten Steuern gelegt werden, so wie zur Erhebung aller anderen Arten von
Gemeinde-Abgaben, muß die Genehmigung des Bezirksrathes eingeholt werden.
Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn auf die Gewerbesteuer gar
keine oder geringere Zuschlage gelegt werden sollen.
Zuschläge, welche die Hälfte des Betrages der Staatsabgaben überschrei-
ten, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksregierung erhoben werden.
So lange die Reoision der Steuergesetzgebung noch nicht beendigt ist,
können die Gemeindebehörden es bei den Grundsätzen, nach welchen die Ge-
meinde-Abgaben bisher erhoben worden sind, belassen. Beschließt der Gemeinde-
rath eine Abänderung dieser Grundsätze, so kommen die vorstehenden Bestim-
mungen in Anwendung.
S. 108.
Zur freiwilligen Verdußerung von Gemeinde-Grundstücken und solchen
Gerechtsamen, welche jenen gesetzlich gleichgestellt - ist erforderlich:
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Cr. 3254.) a) Ein-