Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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schusses kann das Erforderniß der Protokollaufnahme über Gemeinderathsbe- 
schlüsse auf bestimmte Gegensiände beschränkt werden. 
S. 105. 
Der Gemeinderath beschließt über die Benutzung des Gemeindevermögens. 
Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeindekorporation in ihrer 
Gesammtheit gehört, kann der Gemeinderath nur in sofern beschließen, als er 
dazu durch den Willen der Betheiligten, oder durch sonstige Rechtskitel 
berufen ist. 
Auf das Vermögen der Korporationen und Seiftungen, sowie auf das- 
jenige, welches blos den Hausbesitzern oder andern Klassen der Einwohner ge- 
hört, haben andere Personen keinen Anspruch. 
K. 106. 
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen kann der Gemeinderath von 
der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von 
Entrichtung eines Einzugs= oder Einkaufsgeldes abhängig machen. 
Auch für besondere Vortheile, welche der Aufenthalt in der Gemeinde 
gewährt, kann eine Abgabe GEchugsgep) gefordert werden. 
Derartige Beschlüsse des Gemeinderarhes bedürfen der Genehmigung des 
Kreisausschusses. 
Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen, oder auf sonsti- 
gen besondern Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Bestimmungen 
dieses Paragraphen nicht unterworfen. 
K. 107. 
Um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Gemeinde 
erforderten Geldmittel zu beschaffen, können von dem Gemeinderathe Umlagen 
nach dem Fuße der direkten Staatsabgaben mit Ausschluß der Steuer für den 
Gewerbebetrieb im Umherziehen beschlossen werden. 
Zur Erbebung von Zuschlägen, die nicht in gleichen Prozenten auf die 
direkten Steuern gelegt werden, so wie zur Erhebung aller anderen Arten von 
Gemeinde-Abgaben, muß die Genehmigung des Bezirksrathes eingeholt werden. 
Dieser Genehmigung bedarf es nicht, wenn auf die Gewerbesteuer gar 
keine oder geringere Zuschlage gelegt werden sollen. 
Zuschläge, welche die Hälfte des Betrages der Staatsabgaben überschrei- 
ten, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksregierung erhoben werden. 
So lange die Reoision der Steuergesetzgebung noch nicht beendigt ist, 
können die Gemeindebehörden es bei den Grundsätzen, nach welchen die Ge- 
meinde-Abgaben bisher erhoben worden sind, belassen. Beschließt der Gemeinde- 
rath eine Abänderung dieser Grundsätze, so kommen die vorstehenden Bestim- 
mungen in Anwendung. 
S. 108. 
Zur freiwilligen Verdußerung von Gemeinde-Grundstücken und solchen 
Gerechtsamen, welche jenen gesetzlich gleichgestellt - ist erforderlich: 
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Cr. 3254.) a) Ein-
	        
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