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S. 149.
Die Bezirkskommission beslehr aus:
1) dem Regierungspräsidenten, welcher den Vorsitz führt und bei Sctim-
mengleichhei den Ausschlag giebt;
2) drei der bisher im Stande der Rittergutsbesitzer verrretenen Grundbesitzer
oder deren Stellvertretern;
3) drei der bisher im Stande der Landgemeinden vertretenen Grundbesitzer
oder deren Stellvertretern;
4) drei Vertretern der Seädte.
Die ad 2. bis 4. gedachten Mitglieder werden von dem Minister des
Innern nach Vernehmung des Gutachtens des Regierungsprdsidenten und
des Oberpräsidenten ernannt.
Die Entscheidungen der Kreis= und Bezirkskommissionen erfolgen nach
Stimmenmehrheit. Ist bei der Neubildung eines Gemeindebezirks keine Stadt
betheiligt, so haben sich die Vertreter der Städte bei Fassung der desfallsigen
Beschlüsse des Mitstimmens zu enthalten, wie dasselbe im Falle der Belheili-
gung einer Stadt die Vertreter der Klasse ad 2. und 3. zu thun haben, welche
dabei etwa unbetheiligt ist.
S. 150.
Die Veränderung bereiks bestehender Sammtgemeindebezirke (Bürger-
meistereien in der Rheinprovinz, Aemter in der Provinz Westphalen) kann,
sofern nicht alle betheiligten Gemeinden darüber einig find, erst nach Einfüh-
rung der neuen Kreis-, Bezirks= und Provinzialordnung erfolgen. Die Pro-
vinzialversammlung hat darüber demnächst mit Genehmigung des Königs die
erforderlichen allgemeinen Bestimmungen zu treffen.
F. 151.
Eine Veränderung bestehender oder in Gemäßheit des 9. 140. neu gebil-
deter Gemeindebezirke darf erst eintreten, wenn das gegenwártige Gesetz voll-
sickndig ausgeführt ist, es sei denn, daß zwei oder mehere der bisherigen Ge-
meinden sch sogleich bei Einführung dieser Gemeindeordnang zu Einer Ge-
meinde vereinigen wollen.
K. 152.
Die Verrichtungen, welche in diesem Gesetze dem Gemeinderathe, dem
Gemeindevorstande, dem Bürgermeister, dem Kreisausschusse und dem Bezirks-
rathe beigelegt sind, sollen, wo und so lange dergleichen Behörden noch nicht
vorhanden sind, von denjenigen Behörden ausgeübl werden, welche der Mini-
ster des Innern bezeichnen wird.
G. 153.
Ist der neugewählte Gemeinderath nach zwei Mal, mit Zwischenräu=
men von acht Tagen, wiederholter Berathung der Ansicht, daß es angemessen
(Nr. 3254.) sei,