Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Landkultur-Verbesserungen und andere Gegenstaͤnde betreffende Gesetze be— 
stimmt werden. 
Titel I. 
Von den Kreisen. 
Artikel 3. 
Segrenzung. Die Kreise bleiben in ihrem gegenwärtigen Umfange als Korporationen 
und Verwaltungs-Bezirke bestehen. Veränderungen der Kreisgrenzen können 
nur durch ein Gesetz erfolgen. 
Artikel 4. 
Krelsversamm- Ueber die Kreis-Angelegenheiten beschließt die Kreis-Versammlung. 
——e Der Kreis-Ausschuß ist mit der Verwaltung der Kreis-Angelegenhei- 
ten beauftragt. 
Artikel 5. 
Kreise, die nur aus Einer Gemeinde oder Sammtgemeinde bestehen, ha- 
ben keine Kreis-Versammlung und keinen Kreis-Ausschuß. Die Verrichtun- 
gen derselben werden von den Gemeinde-Vertretungen und den Gemeinde- 
Vorständen ausgeübt. 
Artikel ö. 
Wahl der Die Kreis-Versammlung besteht aus 15 bis 40 Kreis-Abgeordneten, 
Koenns welche von den Vertretungen dei Gemeinden gewählt werden. Wo Sammt- 
gemeinden bestehen, wird das Wahlrecht von den Mitgliedern des Sammtge- 
meinderathes für alle Einzelgemeinden ausgeübt. 
Der Bezirksrath hat, nach Maaßgabe der Bevölkerung, die Zahl 
der Kreis-Abgeordneten festzustellen und auf die einzelnen Wahlbezirke 
zu verkheilen. 
Der Bezirksrath kann mehrere Gemeinden zu einem Wahlbezirke ver- 
einigen. In diesem Falle wählt die Vertretung jeder Gemeinde wenigstens ein 
Milglied aus ihrer Mitte zu der Wahlversammlung. Sind die vereinigten 
Gemeinden von sehr ungleicher Größe, so tritt bei den stärker bevölkerten Ge- 
meinden eine Vermehrung der zu wählenden Mitglieder nach der Bestim- 
mung des Bezirksrathes ein. Befinden sich unter den Bestandtheilen eines 
Wahlbezirks eine oder mehrere Sammtgemeinden, so besteht die Wahlver- 
sammlung aus sämmtlichen Mitgliedern der Sammtgemeinderäthe und einer 
durch den Bezirksrath zu bestimmenden angemessenen ahl von Vertretern der 
anderen Gemeinden, welche zu dem Wahlbezirk gehören. 
Wahlbar ist jeder Gemeindewähler des Kreises, der das 30. Lebensjahr 
vollendet, seit mindestens drei Jahren dem Kreise durch Grundbesitz oder 
Wohnsitz angehört hat, und einen jährlichen Klassensteuersatz von acht Thalern 
zahlk, oder in den mahl= und schlachtsteuerpflichtigen Ortschaften einen Grund- 
besitz im Werthe von mindestens 5000 Rchlr. oder ein jährliches reines Ein- 
kommen von 500 Rehlr. nachweist. Für die klassensteuerpflichtigen Orsschaften 
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