Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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kann jeboch dieser Klassensteuersatz durch einen vom Koͤnige zu genehmigenden 
Beschluß der Provinzial-Versammlung bis auf sechs Thaler jährlich ermäßigt, 
oder bis auf achtzehn Thaler jährlich erhöhr werden. 
Mindestens die Hälfte der Kreis-Abgeordneten muß aus Grundbe- 
sitzern bestehen. 
Artikel 7. 
Die Kreis-Abgeordneten werden auf 6 Jahre gewählt. Die Wahl 
verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören der Bedingungen der Wählbarkeit. 
Alle zwei Jahre scheidet ein Drinheil aus und wird durch neue Wahlen er- 
setzt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. 
Artikel 8. 
In jedem zweiten Jahre finden die Wahlen zur regelmägigen Ergän- 
zung der Kreis-Versammlung an einem und demselben Tage in der letzten 
Hälfre des Monats Januar statt. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatz in- 
nerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder werden durch den Land- 
rath veranlaßt. Der Ersatzmann tritt nur für die Zeitperiode ein, für welche 
der Ausgeschiedene gewählt war. 
Artikel 9. 
Die Kreis-Abgeordneten werden durch absolute Stimmenmehrheit ge- 
wählt. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht 
erreicht, so werden diejenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen 
gefallen sind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die abso- 
lute Stimmenmehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, 
welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, ei 
engere Wahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheider das Loos. 
Sind mehrere Gemeinden zu einem Wahlbezirke vereinigt worden, so 
bestimmt der Landrath den Ort der Wahl und den Vorsteher der Wahlver- 
sammlung, sowie einen Stellvertreter desselben. 
Sind von derselben Wahlversammlung mehrere Kreis-Abgeordnete zu 
wählen, so muß über jeden zu wählenden Abgeordneten besonders abgestimmt 
werden. 
Die Wahlprotokolle werden dem Bezirksrathe urschriftlich eingereicht, 
welcher über die etwa eingehenden Reklamationen entscheidet und alsdann 
sämmtliche Wahlverhandlungen dem Landrathe übersendet. 
Der Landrath hat das Resultat der Wahlen durch das Kreisblatt oder, 
wenn ein solches nicht erscheint, durch das nächsie öffentliche Blart unverzüg= 
lich bekannt zu machen und jedem gewählten Abgeordneten gleichzeitig einen 
Auszug aus dem Wahlprotokolle zu übersenden, die Wahlprotokolle selbst aber 
dem nächsten Kreistage vorzulegen. 
Artikel 10. 
Die Kreis-Versammlung verpflichtet alle Kreis-Einwohner durch ihre in Befugulse 5. 
Kreis-Angelegenheiten gefaßten Beschlüsse. Sie hat insbesondere das Recht, · 
37 für 
Johrgang 1850. (Nr. 3255.)
	        
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