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Artikel 68.
Die in Folge der Demarkationslinie erforderliche anderweite Regulirung
der Kreisgrenzen in der Provinz Posen erfolgt durch die Staatsregierung.
Die nach den J#. 2. und 32. der Verordnung vom 30. Juni 1834. aus
den von den Kreisständen ernannten Kreis-Verordneten zu wählenden Schieds-
richter sind bis auf Weiteres von den Parteien, wenn sie sich über andere Per-
sonen nicht einigen, aus den sachkundigen Kreis-Eingesessenen zu wählen.
Die Wahl unterliegt der Prüfung und Bestätigung der Auseinander=
setungsbehorde, welche zugleich im Mangel der Vereinigung der Parteien den
Obmann zu ernennen hat.
Artikel 69.
Die bisherigen kommunallandständischen Einrichtungen bleiben in Wirk-
samkeit, so lange dieselben nicht durch besondere gesetzliche Bestimmungen an-
derweitig geregelt sind.
# dahin haben die Mitglieder der Kommunal-Landtage und der von
denselben gewählten Kommissionen ihre Funktionen fortzusetzen. Auch können
Ersatzwahlen stattfinden.
Artikel 70.
So lange die Revision der Steuergesetzgebung noch nicht beendigt ist,
werden die Grundsätze, nach welchen die Ver- eilung der nach Art. 11., 12.,
46. und 48. aufzubringenden Kreis= und Provinziallasten erfolgen soll, durch
ein nach Anhörung der Provinzial-Vertretung zu erlassendes Regulativ der
Staatsregierung fesgeneul.
Artikel 71.
Die das erste Mal ausscheidenden Mitglieder der Kreis= und Provin=
ral-Versemmlung, sowie der Kreis-Ausschüsse und der Bezirksräthe, werden
durch das Loos bestimmt. Dasselbe gilt beim Ausscheiden des zweiten Drittels
der Mitglieder der zum ersten Male gewählten Kreis-Versammlung (Art. 7.0.
Artikel 72.
Bis zur Feststellung definitiver Geschäftsordnungen haben die Pro-
vinzial= und Kreis-Versammlungen, die Kreis-Ausschüsse und Bezirksrärhe,
vom Minister des Innern zu erlassende provisorische Geschäftsordnungen zu
befolgen.
Artikel 73.
Die Anordnung darüber, wann und in welcher Weise die Bestimmun-
gen der Kreis-, Bezirks= und Provinzial-Ordnung in Beziehung auf die danach
zu bildende Kreis= und Provinzial-Vertretung in der Provinz Posen zur Aus-
führung gelangen, wird durch ein besonderes Gesetz erfolgen, nachdem die Ver-
habtenss dieser Provinz mit Rücksicht auf die Demarkationslinie definiriv gere-
gelt sein werden.
Die bis dahin erforderlichen vorläusigen Bestimmungen und Anordnun-
gen sind nach Artikel 67. von dem Minister des Innern zu treffen.
Ur-