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rührt. Ebenso bleiben vorlaufig die Oistrikts-Kommissarien in der Provinz
Posen in Wirksamkeit.
Die Ernennung aller Polizei-Beamten, deren Anstellung den Gemeinde-
Behörden zusteht, bedarf der Beslätigung der Staatsregierung.
g. 5.
Die mit der örtlichen Polizei-Verwaltung beauftragten Behörden sind
befugt, nach Berathung mit dem Gemeindevorstande, ortspolizeiliche, für den
Umfang der Gemeinde gültige Vorschriften zu erlassen und gegen die Nicht-
befolgung derselben Geldstrafen bis zum Betrage von 3 Rthlr. anzudrohen.
Die Strafandrohung kann bis zu dem Betrage von 10 Rlhlr. gehen,
wenn die Bezirksregierung ihre Genehmigung dazu ertheilt hat.
Die Bezirksregierungen haben über die Art der Verkündigung der
ortspolizeilichen Vorschriften, so wie über die Formen, von deren Beobachtung
die Gültigkeit derselben abhängt, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen.
g. 6.
Zu den Gegenstaͤnden der ortspolizeilichen Vorschriften gehoͤren:
a) der Schutz der Personen und des Eigenthums;
b) Ordnung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plaͤtzen, Bruͤcken, Ufern und Gewaͤssern;
c) der Marktverkehr und das öffentliche Feilhalten von Nahrungs-
mitteln;
4) Hrdmung und Gesetzlichkeit bei dem öffentlichen Zusammensei
einer größeren Anzahl von Personen;
e) das öffentliche Interesse in Bezug auf die Aufnahme und Beher-
bergung von Fremden; die Wein-, Bier= und Kaffee-Wirthschaf-
ten und sonstige Einrichtungen zur Verabreichung von Speisen
und Getränken;
1) Sorge für Leben und Gesundheir;
8) Fürsorge gegen Feuersgefahr bei Bau-Ausführungen, sowie gegen
Fmeeinschs liche und gemeingefahrliche Handlungen, Unternehmun-
gen und Ereignisse überhaupt;
„h) Schutz der Felder, Wiesen, Weiden, Wälder, Baumpflanzungen,
Weinberge u. s. w.;
i) alles andere, was im besonderen Interesse der Gemeinden und
ihrer Angehörigen polizeilich geordnet werden muß.
S. 7.
Zu Verordnungen über Gegenstände der landwirthschaftlichen Polizei ist
die Zustimmung der Gemeindevertretung erforderlich. Die Berathung erfolgt
unter dem Vorsitze des mit der örtlichen Polizei-Verwaltung beauftragten
Beamten. s
Von jeder ortspolizeilichen Verordnung ist sofort eine Abschrift an die
zunächst vorgesetzte Staatsbehörde einzureichen.
9.