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(Nr. 3258.) Gesetz, betreffend die an Stelle der Vermögens-Konfiskation gegen Deserteure
und ausgetretene Milikairpflichtige zu verhängende Geldbuße. Vom 11.
März 1950.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
verordnen, mit Zustimmung beider Kammern, was folgt:
g. 1.
Gegen Deserteure, deren man nicht habhaft werden kann, sowie gegen
diejenigen Personen, welche, um sich der Plicht zum Eintritt in den ODienst
des siehenden Heeres zu entziehen, die preußischen Lande verlassen, soll, anstatt
der Vermögens-Konfiskation, auf eine Geldbuße von funfzig bis Eintausend
Thalern erkannt werden.
Das Vermögen der vorgedachten Personen ist in soweit, als es nach
dem Ermessen des Richters zur Deckung der sie möglicher Weise treffenden
höchsten Strafe von Eintausend Thalern und der Kosten des Verfahrens er-
forderlich ist, von demselben mit Beschlag zu belegen.
Die Bestimmungen über das Verfahren bleiben unverändert.
g. 2.
Unsere Minister des Krieges und der Justiz werden mit der Ausfuͤhrung
dieser Verordnung beauftragt.
Das gegenwaͤrtige Gesetz tritt an die Stelle der Verordnung vom 4.
Januar 1849. (Gesetz-Sammlung Seite 47.), bei deren Vorschriften es bis
8 dem Zeitpunkt der eintretenden verbindlichen Kraft des heutigen Gesetzes
berall verbleibt.
Urkundlich unter Unserer Hoͤchsteigenhaͤndigen Unterschrift und beigedruck-
tem Koͤniglichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 11. Maͤrz 1850.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt.
v. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen.
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