Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

das Gesuch um Ertheilung der erforderlichen Ausjüg aus den Registern, Ab- 
schriften und Bescheinigungen schriftlich oder mündlich bei einem der nach 
K. 1. betheiligten Hppothekenämter anzubringen, welches sodann nach Erle- 
digung desselben, die ertheilten Auszüge, Abschriften und Bescheinigungen unter 
portofreier Rubrik an das andere, im Gesuche jedesmal bestimmt zu be- 
zeichnende Hypothekenamt zur gleichmäßigen Ertheilung der verlangten Aus- 
zuge, Abschriften und Bescheinigungen abzugeben hat. Die erledigke Requisi- 
tion wird unter portofreier Rubrik an das requirirende Brolhetenamt zur Be- 
händigung an den Extrahenten zurückgeschick. Der Stempel ist in diesen 
Fällen nur einmal zu verwenden. 
F. 6. 
Im Amtslokal jedes Hypothekenamts wird: 
1) ein alphabetisches Verzeichniß, worin die zu dessen Bezirke gehbrigen 
Ortschaften nebst den Kreisen, Friedensgerichtsbezirken, Bürgermeiste- 
reien, Gemeinden, zu welchen sie gehören, und den Hypothekenämtern, 
zu welchen sie bis zum Eintritt der neuen Organisation gehört haben 
und bei welchen sich die älteren Register 2c. befinden, angegeben sind, 
desgleichen 
2) ein alphabetisches Verzeichniß derjenigen Ortschaften, welche bisher 
zum Bezirke des Hppothekenamtes gehört haben, jetzt aber einem ande- 
ren Bezirke zugetheilt sind, mit Angabe des letzteren, 
zu Jedermanns E— öffentlich ausgehängt. 
Auch werden die zu 1. und 2. erwähnten alphabetischen Verzeichnisse in 
Betreff aller einzelnen, zu einem Regierungsbezirke gehbrigen Hppothekenämter 
in den Amtsbläktern der betreffenden Regierung drei Monate vor der Ausfüh- 
rung dieses Gesetzes von vier zu vier Wochen und späterhin nach Bedürfniß 
bekannt gemacht. 
K. 
Unser Finanzminister wird beauftragt, die zur Ausführung dieses Ge- 
setzes erforderliche Anweisung zu ertheilen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Charlottenburg, den 11. März 1850. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Graf v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel. v. d. Heydt. 
o. Rabe. Simons. v. Schleinitz. v. Stockhausen. 
  
Redigirt im Bureau des Staats-Ministeriums. 
erlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei. 
(Rudolph Decker.)
	        
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