— 292 —
schem Kourant nach dem Ableben Seiner Durchlaucht auf diesen Fuͤrstlichen
Erben uͤbergehen und ebenfalls auf die allgemeine Preußische Staatskasse uͤber-
nommen werden.
Artikel 7.
Desgleichen werden Seine Majestät der König von Preußen Seiner
Durchlaucht dem Fürsten von Hohenollern-Siemaringen als Entschädigung
für die durch die obigen Artikel 2. und 4. erfolgke Abtretung eine firirte Jah-
retzrente von
Fünf und Zwanzig Tausend Thalern in Preußischem Kourant
vom Tage der Uebergabe des Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen an die
Krone Preußen ab gewähren, welche auf die allgemeine Preußische Staatskasse
übernommen werden soll.
Diese Jahresrente vererbt sich bei dem Ableben des hohen Inhabers
im hausverfassungsmaßigen Erbgange auf den jedesmaligen Chef des Fürstlich
Hohenzollern-Sigmaringenschen Hauses.
Artikel 8.
Sämmtliche in den Fuͤrstenthuͤmern Hohenzollern-Hechingen und Hohen-
zollern-Sigmaringen belegene Fürstliche Hohenzollernsche Güter und Liegenschaf-
ten, nebst den dazu gehörigen Forsten, Bergwerken, Fabriken, nutzbaren Ge-
bauden — mit Ausnahme der im Art. 4. für die Landesverwaltung vorbehal-
tenen —, Zehnten, Renten und Gefällen, wie solche gegenwärtig von den Fürst-
lich Hohenzollernschen Hausern besessen und von Deren Hofkammern verwaltet
werden, werden als wahres Fürstlich Hohenzollernsches Stamm= und Fidei-
kommi-#-Vermögen Kniglich Preußischer Seits anerkannt und verbleiben mit
den daraus fließenden Einkünften, den darin befindlichen Inventarien und son-
stigen Pertinenzien, so wie mit den darauf ruhenden Lasten, namentlich den
Appanagen, im Besttze der Durchlauchtigen regierenden Fürsten.
Desgleichen behalten Ihre Durchlauchten das Ihnen in den Fürsten-
thümern zustehende Allodial-Vermögen und sonstige Privat-Eigenthum in fer-
nerem Bestitze.
Artikel 9.
Bis zum Tage der Uebergabe der Fürstenthümer an die Krone Preußen
behalten die Durchlauchtigen regierenden Fürsten die Ihnen darin zusiehenden
Sovuverainetäts = Einnahmen, wogegen Dieselben bis dahin auch alle darauf
ruhenden Staatslasten und Ausgaben zu tragen haben.
Wegen der bei jener Uebergabe in den Fürstenthümern sich vorfindenden
derartigen Einnahme= und Ausgabe-Räckstände wird besondere Vereinbarung
getroffen werden.
Artikel 10.
So wie das, für die beiden Fürstenehümer bestehende und deren Kon-
tingente zum deutschen Bundesheere bildende Militair mit seiner Ausrüstung
an Montur und Armatur bei der Uebergabe der Fürstenrhümer an Seine Mea-
jestaͤt