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Die Auswechselung der Ratifikations= Urkunden hat am 20. Februar
1850. zu Berlin startgefunden.
(Nr. 3265.) Patent wegen Besitzuahme des Fürstenthums Hohenzollern-Hechingen und des
Fürstenthums Hohenzollern-Sigmaringen. Vom 12. März 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen rc. 1.
thun hiermit Jedermann kund:
Nachdem das Fürslenrhum Hohenzollern-Hechingen und das Fürslenthum
Hohenzollern-Sigmaringen mittelst des am 7. Dezember v. J. abgeschlossenen
und demnchst, nach erfolgter Zustimmung beider Kammern Unseres Landtages,
ratifizirten Staatsvertrages an Uns, als das erbberechtigte Haupt des Hohen-
zollernschen Hauses, von den Durchlauchtigen Fürsten und Herren, Herrn Fried-
rich Wilhelm Constantin und Herrn Carl Anton, souverainen Fürsten zu Ho-
henzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen, Burggrafen zu Nürnberg,
Grafen zu Sigmaringen und Veringen, Herrn zu Haigerloch und Wehrstein 2c.,
Unseren vielgeliebten Herren Vettern, mit allen Hoheits= und Regierungs-
Rechten abgetreten und deren Einwohner ihrer Pflichten gegen ihre bisberigen
Landesherren ausdrücklich entlassen worden, Wir sonach in den Besitz des
Stammlandes Unseres Königlichen Hauses gelangt sind, so nehmen Wir diese
obenbezeichneten Lande in Kraft des gegenwärtigen Patents in Besitz und
einverleiben dieselben Unseren Staaten mit allen Rechten der Landeshoheit und
Oberberrlichkeit.
Wir nehmen in Unseren Königlichen Titel zu dem bisher schon geführ-
ten Titel eines Grafen zu Hohenzollern noch die Titel eines Grafen zu Sig-
maringen und Veringen und eines Herrn zu Haigerloch und Wehrstein auf.
Wir lassen an den Grenzen zur Bezeichnung Unserer Landeshoheit die
Preußischen Adler aufrichten, auch, wo Wir es nöthig finden, Unser König-
— Wapyppen anheften und die öffentlichen Siegel mit dem Preußischen Adler
versehen.
Wir erkláren hierdurch in den in Besitz genommenen Landen die Preu-
ßische Staatsverfassung für eingeführt, womit glelchzeitig die bisherige Ver-
tretung des Landes ihre Endschaft erreicht.
Wir beauftragen Unseren Regierungs-Präsidenten, Freiherrn von Spiegel-
Borlinghausen, die Besitznahme hiernach in Unserem Namen auszuführen und
die solchergestalt in Besitz genommenen Lande Unseren Ministerial-Behörden zur
verfassungsmäßi en Verwaltung zu überweisen.
Für die Regelung derjenigen Angelegenheiten, welche das Verhalkniß
Unseres Königlichen Hauses zu den Häusern der Durchlauchtigen Herren Für-
sten zu Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen betreffen, wird
(Nr. 354—3767.) dem