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Gesetz-Sammlung
für die
Koͤöͤniglichen Preußischen Staaten.
r. 239.——
(Nr. 3271.) Statut der Bank des Berliner Kassenvereins. Vom 15. April 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen rc.##c1
Nachdem sich unter dem Namen: „Bank des Berliner Kassen-Vereins in
Berlin,“ eine Akrien-Gesellschaft zum Betriebe von Bankgeschäften mit einem
Stamm-Kapital von Einer Million Thalern gebildet hat, genehmigen Wir die
Errichtung dieser Privatbank, verleihen derselben das nachstehende Statut und
ertheilen ihr Sugleich auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1833. (Gesetz-
Sammlung Seite 75.) die Genehmigung zur Ausstellung von Noten unter den,
in diesem Statute festgesetzten Bedingungen:
Von den Zwecken und dem Stamm-Kapital der Bank.
g. 1.
Die Bank hat den Zweck, Handel und Gewerbe zu unterstuͤtzen und zu
beleben, den Geldumlauf zu befördern und Kapitalien nutzbar zu machen. Sie
fürt die Firma: „Bank des Berliner Kassen-Vereins“ und hat ihren Sitz in
erlin.
K. 2.
Das Stamm-Kapital beträgt Eine Million Thaler Preußisch Kurant,
über welches tausend Aktien, jede zu tausend Thaler, nach dem beigefügten
Schema A. ausgefertigt werden.
Die Einzahlung des Stamm-Kapitals geschieht in folgender Weise.
Das ersie Drittel mn in baarem Gelde, das zweite Drittel entweder in guten
diskontirten Wechseln, oder auch in baarem Gelde, das letzte Drittel kann ent-
weder in inländischen, auf jeden Inhaber lautenden Staats-, Kommunal= oder
andern unter Autorität des Staats von Korporationen oder Gesellschaften aus-
gegebenen Papieren nach dem Berliner Börsenkurs des Tags der Einlieferung,
— oder in diskontirten Wechseln, oder endlich in baarem Gelde gezahlt werden.
Die Termine und Raten der Einzahlungen bestimmt der im §K. 21. und
29. der Statuten gedachte Verwaltungsrath.
Jahrgang 1850. (Nr. 3271.) 44 Ist
Ausgegeben zu Berlin den 8. Mai 1850.