— 313 —
2) der von der Direktion verfaßte und von dem Verwaltungsrath geneh-
migte Rechnungsabschluß (Bilanz) des vergangenen Jahres C. 44.);
3) alle Anträge, welche der Ausschuß dem Verwaltungsrath spätestens
8 Tage vor der General-Versammlung übergeben hat, um deren Ent-
scheidung darüber einzuholen.
g. 50.
Außerdem gehört zur Kompetenz der General-Versammlung
a) die Wahl der Ausschußmitglieder durch Stimmzettel;
b) Abänderungen und Ergänzung der Statuten. Die Bestimmungen S. 4.5.9.
können jedoch niemals abgeandert werden; .
c) Aufhebung oder Abänderungen der Beschlüsse früherer General-Ver-
sammlungen;
d) Beschlußnahme über die Auflösung der Gesellschaft und das Verfahren,
welches dabei zu beobachten, so wie über die Fortsetzung nach abgelau-
fener Kenzession. 51
Den Aktionairen steht frei, Anträge vor die General-Versammlung zur
Beschlußnahme zu bringen. Dies kann jedoch nur in dem Falle geschehen,
wenm ein motivirter Antrag spätestens vierzehn Tage vor dem Termine einer
anstehenden ordentlichen oder außerordentlichen General-Versammlung dem
Verwaltungsrath schriftlich eingereicht, und von mindestens fünf Actionairen,
von denen ein jeder mindestens fünf auf seinen Namen eingetragene Aktien be-
sitzen muß, unterschrieben ist.
K. 52.
Nur die in dem Aklienbuch verzeichneten Aktionaire, mit Ausnahme der
Frauen, haben Zutritt zu den General-Versammlungen.
Vormünder, so wie Kuratoren, können den Vorbehalt irgend einer Rück-
frege bei der Abgabe ihrer Stimmen nicht geltend machen. Jeder Aktionair
#ann sich nur durch einen andern Abtionair vertreten lassen, jedoch mit der
vorstehend in Ansehung der Vormünder und Kuratoren bestimmten Beschrän-
kung. Eine schriftliche Vollmacht genügt, wenn über deren Aechtheit kein Be-
denken obwaltet. q. 63
Die Zahl der Stimmen der Aktionaire bestimmt sich nach der Zahl der
einem jeden von ihnen gehörigen Aktien, jedoch geben nur
bis 5 Aktien 1 Stimme,
6 „ 10 - 2 Stimmen,
11 15 3 -
16 20 4
21 25 5
26 30 6
31 45 7
36 40 8
41 45 9
46 = 50 10
S##r ##r# / Mehr