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(Nr. 3273.) Ulerhöchster Erlaß vom 25. März 1850., betreffend die Abänderung der
Bestimmungen des Schlesischen Landschafts-Reglements vom 9. Juli
1770. über die Ausfertigung und Eintragung der Pfandbriefe.
A.“ Ihren Bericht vom 11. März d. J. will Ich nach dem Antrage der
General-Direktion der Schlesischen Landschaft gemechmigen daß bei der Aus-
fertigung und der Eintragung der Schlesischen Pandbriefe nicht mehr nach
den Vorschriften der 996. 26. bis 32., Kapitel 1. Theil III. des Schlesischen
Landschafts-Reglements vom 9. Juli 1770., sondern nach den Bestimmungen
Meines Erlasses vom 5. November v. J. (Gesetz-Sammlung Seite 433.)
hinsichtlich der Ausfertigung und Eintragung der Westpreußischen Pfandbriefe
verfahren werde. Dieser Anordnung entsprechend, sind in dem Formular der
Pfandbriefe künftighin die Worte: „in Gegenwart des die Hypothekenbücher
führenden Kollegi#“, fortzulassen, und ist die betreffende Stelle fortan dahin zu
fassen, daß der Pfandbrief auf das betreffende Gut „von den Bevollmächtigten
der gemeinen Landschaft und von dem die Hypothekenbücher führenden Gericht
ausgefertigt und sub No. . . . .. des Registers eingetragen worden“ sei.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 25. März 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. Manteuffel. Simons.
An die Minister des Innern und der Jufstiz.
Redigirt im Büreau des Staats-Ministerlums.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Gehelmen Ober-Hoftuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)