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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagten.
JNr. 25.—
(Nr. 3274.) Allerhöchster Erlaß vom 2. Februar 1850., betreffend die Enichtung eines
Landgerichts in Bonn für die Kreise Bonn, Euskirchen, Rheinbach, Sieg
und Waldbroel.
A.= Ihren Bericht vom 10. Januar d. J. bestimme Ich, daß für die Kreise
Bonn, Euskirchen, Rheinbach, Sieg und Waldbroel ein besonderes Landgericht,
dessen Sitz die Stadt Bonn sein soll, errichtet werde. Ich ermachtige Sie,
den Justizminister, den Zeitpunkt sowohl für die Eröffnung des Landgerichts
zu Bonn, als auch (in sofern dafür ein späterer Zeitpunkt vermöge der zu
kreffenden baulichen Einrichtung nöthig werden sollte) für den Beginn der M
sisensitzungen im Bezirke desselben zu bestimmen, wegen der bei dem Landge-
richte zu Köln anhängigen Prozesse, welche dem Landgerichte zu Bonn zu
überweisen sind, die erforderlichen Anordnungen zu treffen und die sonstigen
Ausführungs-Verfügungen zu erlassen. Den Mir eingereichten Normal-Etat
für das Landgericht zu Bonn, sowie den anderweiten Etat für das Landgericht
zu Köln, habe Ich vollzogen und genehmige, unter Rücksendung derselben, daß
die Sanach erforderlichen Fonds vom 1. April d. J. ab zahlbar gemacht
werden.
Charlottenburg, den 2. Februar 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. Rabe. Simons.
An die Minister der Finanzen und der Justiz.
JIn#rgans 4650. (Nr. 3778—3275) 48. (Nr. 3275.)
Ausgegeben zu Berlin den 27. Mai 1850.