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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
Nr. 26——
(Nr. 3278.) Verordnung zur Ergänzung der Verordnung über die Presse vom 30. Juni 1849.
Vom 5. Juni 1850.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben in Erwägung, daß die unheilvollen Zustände, welche die Ordnung und
Ruhe im Lande mit wachsenden Gefahren bedrohen, zum großen Theile dem
Mißbrauch der Presse, so wie der Unzulänglichkeit der gegenwärtigen Preßge-
setzgebung zuzuschreiben sind, daß daher die Aufrechthaltung der öffentlichen
Sicherhelt ein sofortiges Einschreiten der Gesetzgebung dringend erfordert, Uns
für verpflichtet erachtet, sowohl die Zweifel, welche über die Anwendung ein-
zelner, die Presse berührenden, gesetzlichen Worschriften erhoben sind, zu besei-
tigen, als auch der Verordnung über die Presse vom 30. Juni 1849. die un-
erldßlichsten Ergänzungen hinzuzufügen. Demgemäß verordnen Wir nach dem
Antrage Unseres Staatsministeriums auf Grund des Art. 63. der Verfassungs-
Urkunde, was folgt: 6.1 «
Die Postverwaltung kann nach Umstaͤnden die Annahme und Ausfuͤh-
rung von Bestellungen auf Zeitungen und Zeitschriften ablehnen; es wird diese
Befugniß durch die Bestimmung des H. 1. des Regulativs vom 15. Dezember
1821. (Gesetz-Sammlung Seite 215.) nicht ausgeschlosze.
g. 2.
Die Bestimmungen der Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845. we-
gen Ertheilung und Iorcchnahme der zum Gewerbebetriebe der Buch= und
Kunsthändler, Antiquare, Inhaber von Leihbibliotheken oder Lesekabinetten,
Verkaufer von Flugschriften und Bildern, Lithographen, Buch= und Stein-
drucker erforderlichen besonderen Erlaubniß der Regierung, sind als aufgehoben
nicht zu betrachten. Demgemaß sind diese Bestimmungen auch auf diejeni en
Gewerbtreibenden gedachter Art, welche ohne jene Erlaubniß den Betrieb des
Gewerbes begonnen haben, zur Anwendung zu bringen, jedoch mit der Maaß-
Jahrgang 1850. (Nr. 378.) 49 gabe,
Ausgegeben zu Berlin den 10. Juni 1850.