Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Ist indessen wegen des Inhalts eines dieser periodischen Blätter nach 
den Bestimmungen der Verordnung über die Presse vom 30. Juni 1849. auf 
Strafe zu erkennen, so ist das Urtheil gleichzeitig gegen den Herausgeber auf 
Bestellung einer Kaution zu richten. 
Die Bestellung der Kaution, deren Höhe sich nach den Bestimmungen 
des F. 5. richtet, muß innerhalb dreier Tage nach eingetretener Rechtskraft des 
Erkennenisses erfolgen, ohne daß es dazu einer besonderen Aufforderung bedarf. 
g. 8. 
Die Kaution muß bei der General-Staatskasse oder einer Regierungs- 
Hauptkasse in baarem Gelde eingezahlt werden, und wird mit vier vom Hun- 
dert verzinst. 
Die Zurückzahlung der Kaution darf nicht früher erfolgen, als nach Ab- 
lauf von 6 Monaten, von dem Tage an gerechnek, an welchem das letzte Blatt 
der betreffenden Zeitung oder Zeitschrift erschienen ist, und nicht anders, als ge- 
gen eine Bescheinigung der Staatsanwaltschaft, daß eine Verfolgung wegen 
des Inhalts der Zeitung oder Zeitschrift nicht im Gange ist. 
. 9. 
Der Verpflichtung zur Kautionsbestellung unterliegen auch die Heraus- 
geber der jetzt bestehenden, im §. 4. genannten Zeitungen und Zeitschriften. Es 
wird ihnen jedoch zur Bestellung der Kaution ein Zeitraum von vier Wochen, 
vom Tage der Publikation dieser Verordnung an gerechnet, gewährt. 
F. 10. 
Isi wegen des Inhalts einer kamtionspflichtigen Zeilung oder Zeitschrift 
auf Strafe erkannt, so haffet die bestellte Kaution vorzugswelse vor allen an- 
dern Forderungen, für die Geldstrafen und Unmtersuchungskosten, ohne Rücksicht 
auf die Person des Verurtheikten. Die Strafen und Kosten werden, wenn 
der Nachweis ihrer Zahlung nicht innerhalb acht Tagen nach eingetretener 
Rechtskraft des Urtheils geführt wird, aus der Kaution entnommen. 
g. 11. 
Tritt wegen des Inhalts einer Jeitung oder Zeitschrift, gleichviel ob sse 
von Anfang an kautionspflichtig war, oder die Kaution erst in Folge richterli- 
cher Bestimmung gestellt ist, auf Grund der W#. 13., 14., 16 — 24. incl. der 
Verordnung vom 30. Juni 1849. zum zweitenmale eine Verurtheilung ein, so 
hat der Richter mit Rücksicht auf die Schwere des begangenen Verbrechens 
oder Vergehens, neben der dafür zü erkennenden Strafe, die Kaution ganz 
oder mindesiens zum zehnten Theil für verfallen zu erklären. 
Bei der dritten Verurtheilung auf Grund der genannten Paragraphen 
der Verordnung vom 30. Juni 1849. muß jedesmal die ganze Kaution für ver- 
fallen erklärt werden; auch kann außerdem das fernere Erscheinen der Zeitung 
oder Zeitschrift untersagt werden. 
Die neue Bestellung der Kaution oder deren Ergänzung muß innerhalb 
(Nr. 3278.) 49 * dreier
	        
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