Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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(Nr. 3280.) Allerhöchster Erlaß vom 21. Mai 1850., betreffend die Errichtung einer be- 
sonderen Central-Kommission für die Angelegenheiten der Rentenbanken. 
A. den Antrag des Staatsministeriums in dem Berichte vom 16. d. M. 
will Ich genehmigen, daß für die Bearbeitung aller Angelegenheiten, welche 
das Gesetz vom 2. März d. J. über die Errichtung von Rentenbanken (Ge- 
setz-Sammlung S. 112.) den Ministerien für die Finanzen und für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten überträgt, eine besondere Central-Kommission 
bis auf Weiteres errichtet werde. Ich bestimme demgemäß was folgt: 
1) 
1n 
# 
Es wird eine „Central-Kommission für die Angelegenheiten der Renten- 
banken“ gebilder. Dieselbe hat ihren Sitz in Berlin und besteht aus 
dem interimistischen Unter-Staatssekretair, Wirklichen Geheimen Ober- 
Justizrath Bode als Vorsitzendem und je einem oder zwei vortragenden 
Räthen des Finanz-Ministeriums und des Ministeriums für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten, welche von den betreffenden Ministern 
zu diesem Zwecke beauftragt werden. 
Der Central-Kommission hept die Bearbeitung aller An elegenheiten u, 
welche die Ausführung des Gesetzes vom 2. März d . ber die Er- 
richtunz von Rentenbanken, insbesondere die erste Einrichtung der Ren- 
tenbanken und die Oberaufsicht über dieselben, in Gemäßheit des F. 5. 
dieses Gesetzes zum Gegenstande haben. Den Ministern für die Finan- 
zen und für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten bleibt es überlassen, 
derselben die obere Leitung und Aufsicht über die für einzelne Landes- 
theile bereits bestehenden Renten-Tilgungs-Kassen, näamlich 
a) die durch die Kabineks-Order vom 20. September 1830. (Gesetz- 
Sammlung 1836. S. 235.) errichtete Tilgungskasse zur Erleichte- 
rung der Ablösung der Reallasten in den Kreisen Paderborn, Bü- 
ren, Warburg und Hörter; 
die in Gemäßheit des Gesetzes vom 22. Dezember 1839., betreffend 
die Rechtsverhältnisse der Grundbesitzer und die Ablösung der Real- 
lasten in den Grafschaften Wirtgenstein-Berleburg und Wittgen- 
stein-Wittgenstein (Gesetz-Sammlung 1840. S. 6.) bei der Regie- 
rungs-Hauptkasse in Arnsberg bestehende Wittgensteinsche Til- 
gungskasse; 
die gemäß Order vom 18. April 1845. (Gesetz-Sammlung 1845. 
S. 410.) errichtete Tilgungskasse zur Erleichterung der Ablôsung 
der Reallasten in den Kreisen Heiligenstadt, Mahlhausen und 
Worbis 
auch vor deren Vereinigung mit den Provinzial-Rentenbanken zu über- 
tragen. 
5 
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C 
3) Die Central-Kommission erledigt die ihr uͤbertragenen Geschaͤfte in be— 
sonderem Auftrage des Finanz-Ministers und des Ministers für die land- 
wirthschaftlichen Angelegenheiten, gemäß der von letzteren ihr ertheilten 
Instruktion, übrigens selbstsiändig und in ihrem eigenen Namen. Aus- 
genommen hiervon sind nur solche Angelegenheiten, in welchen es Mei- 
ner
	        
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