Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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4) Wird der Direktor oder eines der Mitglieder voruͤbergehend an der 
Verwaltung seines Amtes verhindert, so kann dessen Vertretung von 
dem Ober-Prüsidemen der Provinz angeordnet werden. 
5) Die Ernennung des Direkrors, des zweiten Mitgliedes und des Pro- 
vinzial-Rentmeisters erfolgt durch die Minsster für die Finanzen und für 
die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 
Das erforderliche Hülfs= und Subaltern-Personal ist auf den Vor- 
schlag des Direktors durch die vorgesetzte Central-Kommission an- 
ustellen. 
6) Wegen der Besoldung und Remuneration der Mitglieder der Direktion, 
wie des Subaltern-Personals, bleibt die definitive Festsetzung in dem 
Staatshaushalts-Etat für 1851. vorbehalten. 
Bis dahin sind die bei den Rentenbanken Anzustellenden nach Wer- 
hältniß ihrer Dienstleistungen außerordentlich zu remuneriren. 
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 24. Juni 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
von Manteuffel. von Rabe. 
An 
den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten 
und den Finanz-Minister. 
(Nr. 3285.)
	        
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