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(Nr. 3286.) Verordnung, die Regulirung der oberen richterlichen Instanzen fuͤr die Fuͤrsten-
thuͤmer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen betreffend.
Vom 4. Juli 1350.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von
Preußen 2c. 2c.
verordnen in Betracht, daß das Königlich Württembergische Ober-Tribunal zu
S#ungarg im Einversiändnisse mit dem Königlich Würktembergischen Ministe-
rium der Justiz, beschlossen hat, die ihm durch die Staatsverträge vom 4. Mai
1844 und 20./22. Oktober 1849. übertragenen Funktionen eines obersten Ge-
richtshofes für Unsere Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-
Sigmaringen nicht ferner auszuüben, und Unseren dortigen Obergerichten von
diesem Beschlusse amtliche Mirtheilung gemacht hat, zur Ke, dung des dadurch
eingetretenen Stillstandes in den oberen richterlichen Inslanzen für die erwähn-
ten Landestheile, auf Antrag Unseres Staatsministeriums und auf Grund des
Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde, was folgt:
K. 1.
Die bisher von dem Königlich Würrtembergischen Ober-Tribunal aus-
eübten Funktionen eines Gerichkshofes dritter Instanz in Civilsachen für die
Kürstenthümer Lohergollern Hechingen und Hohenzollern = Sigmaringen gehen
auf das Ober-Tribunal zu Berlin über.
Zur Emscheidung dieses obersten Gerichtshofes gelangen auch diejenigen
Nichtigkeitsbeschwerden aus dem Fürstenthume Hohenzollern-Sigmaringen, die
nach F. 61. des Gesetzes vom 18. Oktober 1848. (Gesetzsammlung für das
Fürstenthum Hohenzollern = Sigmaringen Seite 427. bis 441.) und F. 294. der
dort erwähnten Badenschen Strafprozeß = Ordnung gegen Urtheile erster und
7 zweiter Instanz des Hofgerichts zu Sigmaringen in Strafsachen zu-
lassig sind.
. 2.
Zum Gerichtshofe zweiter Instanz in denjenigen Civilsachen, in denen
das Appellationsgericht zu Hechingen in erster Instanz erkannt hat, wird, an-
statt des Königlich Württembergischen Ober-Tribunals, das Appellationsgericht
zu Arnsberg bestellt.
K. 3.
An Stelle des Königlich Würrtembergischen Ober-Tribunals bildet hin-
fort die Rekurs-Instanz in Strafsachen für das Appellationsgericht zu Hechin-
gen das Hofgericht zu Sigmaringen, und i½ für das Hofgericht zu
Sigmaringen das Appellationsgericht zu Hechingen.
K. 4.
Beschwerden über richterliche Verfügungen in prozessualischen Angelegen-
heiten folgen gleichfalls dem Zuge dieser für Erkenntnisse angeordneken
stanzen.
(Nr. 3286.) g. 5.