Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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(Nr. 3286.) Verordnung, die Regulirung der oberen richterlichen Instanzen fuͤr die Fuͤrsten- 
thuͤmer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen betreffend. 
Vom 4. Juli 1350. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Kdnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen in Betracht, daß das Königlich Württembergische Ober-Tribunal zu 
S#ungarg im Einversiändnisse mit dem Königlich Würktembergischen Ministe- 
rium der Justiz, beschlossen hat, die ihm durch die Staatsverträge vom 4. Mai 
1844 und 20./22. Oktober 1849. übertragenen Funktionen eines obersten Ge- 
richtshofes für Unsere Fürstenthümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern- 
Sigmaringen nicht ferner auszuüben, und Unseren dortigen Obergerichten von 
diesem Beschlusse amtliche Mirtheilung gemacht hat, zur Ke, dung des dadurch 
eingetretenen Stillstandes in den oberen richterlichen Inslanzen für die erwähn- 
ten Landestheile, auf Antrag Unseres Staatsministeriums und auf Grund des 
Artikels 63. der Verfassungs-Urkunde, was folgt: 
K. 1. 
Die bisher von dem Königlich Würrtembergischen Ober-Tribunal aus- 
eübten Funktionen eines Gerichkshofes dritter Instanz in Civilsachen für die 
Kürstenthümer Lohergollern Hechingen und Hohenzollern = Sigmaringen gehen 
auf das Ober-Tribunal zu Berlin über. 
Zur Emscheidung dieses obersten Gerichtshofes gelangen auch diejenigen 
Nichtigkeitsbeschwerden aus dem Fürstenthume Hohenzollern-Sigmaringen, die 
nach F. 61. des Gesetzes vom 18. Oktober 1848. (Gesetzsammlung für das 
Fürstenthum Hohenzollern = Sigmaringen Seite 427. bis 441.) und F. 294. der 
dort erwähnten Badenschen Strafprozeß = Ordnung gegen Urtheile erster und 
7 zweiter Instanz des Hofgerichts zu Sigmaringen in Strafsachen zu- 
lassig sind. 
. 2. 
Zum Gerichtshofe zweiter Instanz in denjenigen Civilsachen, in denen 
das Appellationsgericht zu Hechingen in erster Instanz erkannt hat, wird, an- 
statt des Königlich Württembergischen Ober-Tribunals, das Appellationsgericht 
zu Arnsberg bestellt. 
K. 3. 
An Stelle des Königlich Würrtembergischen Ober-Tribunals bildet hin- 
fort die Rekurs-Instanz in Strafsachen für das Appellationsgericht zu Hechin- 
gen das Hofgericht zu Sigmaringen, und i½ für das Hofgericht zu 
Sigmaringen das Appellationsgericht zu Hechingen. 
K. 4. 
Beschwerden über richterliche Verfügungen in prozessualischen Angelegen- 
heiten folgen gleichfalls dem Zuge dieser für Erkenntnisse angeordneken 
stanzen. 
(Nr. 3286.) g. 5.
	        
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