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Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Stagtern.
JNr. 29.—
(Nr. 3287.) Allerhöchster Erlaß vom 24. Juni 1850., betreffend die den betheiligten Ge-
meinden in Bezug auf den chausseemigigen Ausbau der Minden-Bremer
Poststraße bewilligten fiskalischen Vorrechte.
N Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den chausseemäßigen
Ausbau der Minden-Bremer Posistraße von Minden über Lahde, Döhren, Il-
vese, Heimsen und Neuhoff bis gegen Hünerberg durch die betreffenden Ge-
meinden genehmigt habe, bestimme Ich hierdurch, daß das Recht zur Expro-
priation der für diese Chaussee erforderlichen Grundstücke, sowie das Recht zur
Entnahme der Chaussee-Neubau= und Unterhaltungs-Materialien nach Maaß=
gabe der für die Staatschausseen geltenden Vorschriften auf diese Straße An-
wendung finden soll. Zugleich will Ich den betreffenden Gemeinden für die
obengedachte Straße die Vefncnig zur Erbebung des Chausseegeldes nach dem
für die Staatschausseen geltenden jedesmaligen Chausseegeldrarife verleihen und
Ihnen überlassen, die Hebung in dem Maaße, wie der chausseemäßige Ausbau
in Längen von mindestens Eier Meile vollendet wird, einzuführen. Auch sollen
die dem Chausseegeldtarife vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen
wegen der Chaussee-Polizeivergehen auf die unter Chausseegeld-Hebung gesetzten
Abkheilungen der Eingangs bezeichneten Straße Anwendung finden.
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Sanssouci, den 24. Juni 1850.
Friedrich Wilhelm.
v. d. Heydt. von Rabe.
An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten und den Finanzminister.
Jahrgang 4650. (Nr. 3297—328.) 52 (Nr. 3288.)
Ausgegeben zu Berlin den 9. August 1850.