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Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem
Himmel, welche auch in Bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß der
Verfügung des Gesetzes unterworfen sind.
Artikel 30.
Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen. 4
Deas Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechthaltung der öffentlichen
Sicherheit, die Ausübung des in diesem und in dem vorstehenden Artikel (29.)
gewährleisteten Rechts.
ohlitische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verbo-
ten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden.
Artikel 31.
Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte erkheilt oder ver-
weigert werden, bestimmt das Gesetz.
Artikel 32.
Das Petitionsrecht sieht allen Preußen zu. Petitionen unter einem Ge-
sammtnamen sind nur Behörden und Korporationen gestattet.
Artikel 33.
Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Unter-
suchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die
Gesetzgebung festzustellen.
Artikel 34.
Allle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser Pflicht
bestimmt das Gesetz.
Artikel 35.
Land des Heer begreift alle Abtheilungen des stehenden Heeres und der
andwehr.
Im Falle des Krieges kann der Koͤnig nach Maaßgabe des Gesetzes
den Landsturm aufbieten.
Artikel 36.
Die bewaffnete Macht kann zur Unterdruͤckung innerer Unruhen und zur
Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen und For-
men und auf Reguisition der Civilbehörde verwendet werden. In letzterer Be-
ziehung hat das Hese die Ausnahmen zu bestimmen.
Artikel 37.
Der Militairgerichtsstand des Heeres beschränkt sich auf Strafsachen und
ird durch das Gesetz geregelt. Die Bestimmungen über die Militairdisziplin
im Heere bleiben Gegenstand besonderer Verordnungen.
(Tr. 3217.) Ar-