Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

— 21 — 
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf Versammlungen unter freiem 
Himmel, welche auch in Bezug auf vorgängige obrigkeitliche Erlaubniß der 
Verfügung des Gesetzes unterworfen sind. 
Artikel 30. 
Alle Preußen haben das Recht, sich zu solchen Zwecken, welche den 
Strafgesetzen nicht zuwiderlaufen, in Gesellschaften zu vereinigen. 4 
Deas Gesetz regelt, insbesondere zur Aufrechthaltung der öffentlichen 
Sicherheit, die Ausübung des in diesem und in dem vorstehenden Artikel (29.) 
gewährleisteten Rechts. 
ohlitische Vereine können Beschränkungen und vorübergehenden Verbo- 
ten im Wege der Gesetzgebung unterworfen werden. 
Artikel 31. 
Die Bedingungen, unter welchen Korporationsrechte erkheilt oder ver- 
weigert werden, bestimmt das Gesetz. 
Artikel 32. 
Das Petitionsrecht sieht allen Preußen zu. Petitionen unter einem Ge- 
sammtnamen sind nur Behörden und Korporationen gestattet. 
Artikel 33. 
Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgerichtlichen Unter- 
suchungen und in Kriegsfällen nothwendigen Beschränkungen sind durch die 
Gesetzgebung festzustellen. 
Artikel 34. 
Allle Preußen sind wehrpflichtig. Den Umfang und die Art dieser Pflicht 
bestimmt das Gesetz. 
Artikel 35. 
Land des Heer begreift alle Abtheilungen des stehenden Heeres und der 
andwehr. 
Im Falle des Krieges kann der Koͤnig nach Maaßgabe des Gesetzes 
den Landsturm aufbieten. 
Artikel 36. 
Die bewaffnete Macht kann zur Unterdruͤckung innerer Unruhen und zur 
Ausführung der Gesetze nur in den vom Gesetze bestimmten Fällen und For- 
men und auf Reguisition der Civilbehörde verwendet werden. In letzterer Be- 
ziehung hat das Hese die Ausnahmen zu bestimmen. 
Artikel 37. 
Der Militairgerichtsstand des Heeres beschränkt sich auf Strafsachen und 
ird durch das Gesetz geregelt. Die Bestimmungen über die Militairdisziplin 
im Heere bleiben Gegenstand besonderer Verordnungen. 
(Tr. 3217.) Ar-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.