Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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das Recht vor, in dem jenseitigen Gebiete eine eigene Lokalirät zu gedachtem 
Zwecke herzustellen. 
Artikel 13. 
Das Betriebs-Reglement und das Signal-System sollen in voller Gleich- 
heit auf beiden Bahnen eingeführt werden. 
Artikel 14. 
Der Tarif für die Bahnstrecke von Homburg nach Neunkirchen wird 
einer gemeinschaftlichen Regulirung vorbehalten. Der Tarif für die minder 
werthvollen Güter, insbesondere die Steinkohlen, soll auf beiden Bahnen in 
ihrer ganzen Ausdehnung möglichst niedrig gestellt werden. 
Die hohen komtrahirenden Regierungen machen sich beiderseits verbind- 
lich, die ein= und ausgehenden Kohlen innerhalb der nächsten funfzig Jahre, 
vom Tage der Auswechselung der Ratifikationen dieser Uebereinkunft, mit kei- 
nerlei Zöllen oder Abgaben zu belegen. 
Artikel 15. 
Die Preußische Regierung verpflichtet sich, Anstalten zu treffen, und die 
Bayerische Regierung, die Gesellschaft der pfälzischen Ludwigsbahn anzuhalten, 
daß für die auf der Eisenbahn von Ludwigshafen und Speyer nach Saar= 
brücken, so wie in entgegengesetzter Richtung zu befördernden Transporte von 
Truppen, Waffen, Kriegs= und Verpflegungsbedürfnissen, so wie von Militair= 
Effekten jeglicher Art, nöthigenfalls auch außerordentliche Fahrten einzurichten 
und für dergleichen Transporte nicht blos die unter gewöhnlichen Umständen 
bei den Fahrten zur Anwendung kommenden, sondern die sonst noch vorhan- 
denen Transportmittel benutzt werden. 
Den Militair-Verwaltungen der hohen kontrahirenden Staaten wird ge- 
Hanseit die Befugniß vorbehalten, sich zu dergleichen Transporten eigener 
ransport= und Dampfwagen zu bedienen. 
In solchen Fällen wird an die Eisenbahn-Verwaltcung außer der Erstat- 
tung der Feuerungskosten nur ein Bahngeld von zwei Thalern für einen Zug 
und eine Meile gewährt. Findet daneben auch die Benutzung der Transport- 
mittel der Eisenbahn-Verwaltung statt, so wird die Hälfte der sonst allgemein 
bestehenden Tarifsätze — sowohl was die Personen als die Pferde und sämmt- 
liche Militair-Effekren betrifft — vergütet. Auch will die Königlich Preußische 
Regierung eine Anzahl von Transport-Fahrzeugen so einrichten lassen, um ns- 
thigenfalls auch zum Transporte von Pferden benutzt werden zu können, und 
eine Anzahl von Wagen in einer Länge nicht unter 12 Fuß zum Gebrauch 
bei der Absendung der Milikair-Effekten bereit halten. 
Die Königlich Bayerische Regierung wird dagegen darauf hinwirken, 
* Gesellschaft der pfälzischen Ludwigsbahn dieselben Einrichtungen 
ausführt. 
Die vorgedachten Vergütigungen bei Militair-Transporten haben die 
beiden hohen kontrahirenden Regierungen der Gesellschaft der pfalzischen Lud- 
wigsbahn gleichmäßig zu gewähren, sowie auch die Königlich Bayerische Re- 
gie-
	        
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