Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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(Nr. 3297.) Allerhoͤchster Erlaß vom 15. Juli 1850., betreffend das der Gemeinde Helden 
verliehene Recht zur Erhebung von Caaufseegeld auf der Straße von 
Helden nach Oberveischede. 
A den Bercht vom 8. Juli d. J. will Ich der Gemeinde Helden im 
Kreise Olpe das Recht zur Erhebung von Chausseegeld auf der Straße von 
Helden nach Oberveischede für drei Viertel Meilen nach dem jedesmaligen 
Tarife für die Staatsstraßen verleihen; auch sollen die dem Chausseegeld-Tarife 
vom 29. Februar 1840. angehängten Bestimmungen wegen der Chausseepolizei- 
Vergehen auf die bezeichnete Straße Anwendung finden. 
Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz Sammlung zur öffentlichen 
Kenntniß zu bringen. 
Sanssouci, den 15. Juli 1850. 
Friedrich Wilhelm. 
v. d. Heydt. v. Rabe. 
An den Minister für Handel, Gewerbe und bffentliche Arbeiten und den Fi- 
nanzminister. 
  
(Nr. 3298.) Berichtigung eines Druckfehlers im F. 32. der Fischerei-Ordnung für das ku- 
rische Haff vom 7. März 1845., Stück 8, Jahrgang 1845. der Gesetz- 
Sammlung. Vom 10. August 1850. 
J dem F. 32. der im 8ten Stück der Gesetz-Sammlung, Jahrzang 1845.a, 
abgedruckten Fischerei-Ordnung für das kurische Haff vom 7. März 1545. ist 
nachträglich ein Fehler enrdeckt worden. Es muß nämlich im zweiten Alinea 
des gedachten §. 32. statt: 
Flügel wie Mettritze dürfen nicht mehr als einen und einen halben Fuß 
in der Breite haben, 
heißen: « « 
Fluͤgel wie Mettritze duͤrfen nicht mehr als einen und einen halben Faden 
in der Breite haben, 
was hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird. 
Berlin, den 10. August 1850. 
Für den Minister für landwirthschaftliche Angelegenheiten. 
Im Allerhöchsten Auftrage: 
v. Manteuffel. 
  
7—3299.) (Jr. 3299.)
	        
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