— 370 —
(Nr. 3307.) Allerhöchster Erlaß vom 12. August 1850., betreffend die künftige Revision
und Dechargirung der Jahresrechnungen der drel Abtheilungen des Koͤ-
niglichen Leihamts zu Berlin durch die Ober-Rechnungskammer.
A- Ihren Bericht vom 5. d. M. erkläre Ich Mich damit einverstanden,
daß, nachdem durch Meinen Erlaß vom 17. April 1848. (Gesetz-Sammlung
Seite 109.) das Seehandlungs-Inslitut dem Finanzministerium untergeordnet
worden ist, die Bestimmung im §. 3. des Reglemenks für das von der See-
handlung errichtete Kbnigliche Leihamt in Berlin vom 8. Februar 1834. (Ge-
setz-Sammlung Seite 23), wonach die Decharge für das Leihamt durch den
Chef der Seehandlung, somit künftig durch den Finanzminister zu ertheilen
sein würde, nicht weiter angemessen ist. Ich bestimme daher, daß von jetzt ab
die Revision und Dechargirung der Jahresrechnungen der drei Abtheilungen
des Königlichen Leihamts in Berlin durch die Ober-Rechnungskammer bewirkt
werde, wogegen die spezielle Revisson der Pfandbücher und Pfandscheine, als
ein Gegenstand der Aufsicht und fortdauernden Kontrole, nach wie vor der
Seehandlung verbleibt, mit der Maaßgabe, daß der Ober-Rechnungskammer
die Einsicht der Pfandbücher und Scheine, ingleichen eine von Zeit zu Zeit
probeweise vorzunehmende Reoision derselben, sowie die Einforderung ander-
weiter Justifikatorien, wenn deren Beibringung bei Repvision der gedachten
Rechnungen hinsichtlich einzelner Abschnitte oder Titel sich als wünschenswerth
ergeben sollte, vorbehalten bleibt.
Sie haben diesen Meinen Erlaß, mit Rücksicht auf die dadurch abgeän-
derte Bestimmung des Reglements vom 8. Februar 1834., durch die Gesetz-
Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen, sowie das danach weiter
Erforderliche zu veranlassen.
Sanssouci, den 12. August 1850.
Friedrich Wilhelm.
Für den abwesenden Finanzminister:
v. Ladenberg.
An den Finanzminister.
(Nr. 3306.)