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forschung den Wasserstand am Sander Pegel zu drei Fuß anzunehmen berech-
ligt ist.
Bei der obigen Festsetzung des Pegelmaaßes ist nach den bibherigen
Erfahrungen die Wasserableitung der Sozietät im Durchschnitt an 200 Tagen
des Jahres möglich. Es bleibt vorbehalten, von zehn zu zehn Jahren auf
Grund der amtlichen Wasserstands-Tabellen das Wassermaaß anderweit so zu
normiren, daß der Wasserstand, bis zu welchem die Sozietät das Lippewasser
ableiten darf, an 200 Tagen des Jahres durchschnittlich eintrikt.
Außerdem wird die Staaksregierung vergönnungsweise der Sozietät eine
noch stärkere als die vorstehend eingerdumte Wasserablelrmn gestatten, sofern
dieselbe sich dem Schiffahrtsbetriebe unnachtheilig herausstellen sollte und in
dieser Hinsicht namentlich darauf Bedacht nehmen, daß die etwaigen Schiff-
fahrtssperren, bei denen ohne Nachtheil für die Lippeschiffahrt eine über das
festgestellte Pegelmaaß hinausgehende Wasserableitung zulässig erscheint, thun-
lichst in einer für die Wiesenbewässerung geeigneten Zeit stattfinden, auch die
Direktion der Sozietät von dem Eintritt einer solchen Sperre Behufs Anord-
ung der zulässigen stärkeren Wasserableitung zeitig vorher in Kenntniß ge-
etzt wird.
Dritten Personen gegenüber ist die Sozietät in der Benutzung des Lip-
pewassers nur so weit beschrankt, als altere erweisliche Rechte dadurch beein-
trächtigt werden und der Königliche Fiskus selbst in der Disposition über das
Lippewasser beschränkt sein würde. Der Fiskus hat Entschaädbigungs-Ansprüche
dritter Personen nicht zu vertreten.
. 13.
Zum Zweck der Wasserableitung aus der Lippe ist der Sozietät gestat-
tet, unterhalb des anzulegenden Hauptzuleitungs-Kanals — F. 12. — eine aus
einer Grundschleuse Estetende Snaus Vorrichröng in der Lippe anzulegen. Der
Bauplan dazu ist vorher Seitens der Staatsregierung zu genehmigen, von
derselben auch die zuldssige Stauhhhe und die Handhabung des Stauwerks mit
Rücksicht auf das Schiffahrts--Interesse zu regeln.
g. 14.
Die Meliorations-Sozietaͤt ist berechtigt, sofern es ohne Nachtheil für
den Hauptzweck des Unternehmens — die Bewaͤsserung der Grundstuͤcke — ge-
schehen kann, an den Haupt-Wasserzuleitungs-Kandlen Mühlen oder sonslige
Werke anzulegen und mit Wasserkraft zu betreiben, ohne andere Erfordernisse,
als die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften, dabei beobachten zu dürfen.
F. 15.
Die zu bewässernden Grundstücke der Sozietäts-Mirglieder haften für die
in Ansehung ihrer der Sozietät zu entrichtenden Beiträge, ohne daß es einer
hppothekarischen Eintragung bedarf. Die Beiträge genießen bei Konkurrenz
mit andern Verpflichtungen des Grundstücks dasselbe Vorzugsrecht, welches
den in den §.. 357. und 393. Titel 50. Theil I. Allg. Gerichts-Ordnung be-
zeichneten beständig fortlaufenden Lasten zugestanden ist.
(Nr. 3.10.) 16.